Versicherung

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  • Versorgungswerke sind das Fundament der Altersvorsorge für Ärzte und Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker. Im Paralleluniversum zur gesetzlichen Rentenversicherung fühlen sich die Versicherten gut aufgehoben.

  • Notfalldienstreform im Südwesten

    Ärzte und Patienten profitieren

    Zum Jahresbeginn 2014 ist die neue Struktur im ärztlichen Bereitschaftsdienst in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Nach einem Jahr ziehen die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und die Krankenkassen eine positive Bilanz. KVBW-Vize Dr. Johannes Fechner lobt: „Mit der Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes haben die Patienten heute am Wochenende

  • Anspruchsnachweis statt eGK

    Nur im Ausnahmefall und befristet

    Krankenkassen dürfen gesetzlich Krankenversicherten ohne elektronische Gesundheitskarte ab 1. Januar 2015 nur im Ausnahmefall und befristet einen papiergebundenen Anspruchsnachweis ausstellen. Ein solcher Schein ist kein dauerhafter Ersatz für die eGK. Das haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag-Ärzte klargestellt.

  • Private Krankenversicherung

    In schwierigen Zeiten attraktiv geblieben

    Für die privaten Krankenversicherung war 2013 ein bewegtes Jahr voller Herausforderungen. Die Branche hat nicht nur in Rekordzeit zum Jahresbeginn 2013 ihr gesamtes Neugeschäft auf geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife umgestellt („Unisex-Tarife“), sondern zugleich ein gänzlich neues Vorsorgeprodukt auf den Markt gebracht: die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung.

  • Mehr Privatpatienten?

    Vorschlag: PKV offen für alle

    Die PKV sollte künftig allen Versicherten offenstehen und Geld aus dem Gesundheitsfonds erhalten, schlagen zwei Hamburger Ökonomen vor. Prof. Mathias Kifmann vom Hamburg Center for Health Economics (hche) und Prof. Martin Nell von der Universität Hamburg wollen mit ihrem Vorschlag erreichen, dass beide Systeme bestehen bleiben und in einen fairen Wettbewerb eintreten können.

  • Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 13/14 R) entschieden, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog “Syndikusanwälte”) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Dieses Urteil kann sich auch auf angestellte Ärzte auswirken!

    Laut Pressemitteilung Nr. 9/14 des BSG lagen der Entscheidung Klagen gegen den DRV Bund zu Grunde. Dieser hatte die Befreiung in drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. „Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertrat, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei, hielt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen 11. Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (…), wohingegen der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen.“

    Das BSG hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. „Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (…). Gleichzeitig sind sie aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (…) als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie sind jedoch nicht “wegen der” Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk muss wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung muss Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen.

  • Legt ein Patient seine Versichertenkarte vor, darf der behandelnde Arzt davon ausgehen, dass Versicherungsschutz besteht. Liegt keine Karte vor, muss er den Status laut Bundessozialgericht schnell prüfen.

    Kommt ein Patient als Notfall ohne Versichertenkarte in eine Praxis oder Klinik, sollten Ärzte möglichst rasch seinen Versicherungsstatus überprüfen.
    Ansonsten könnten Ansprüche gegen die Sozialhilfe verloren gehen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Az.: B 8 SO 19/12 R) hervor.

    Im vorliegenden Fall war ein Patient an einem Sonntag mit schweren Säure-Verletzungen in das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg gekommen. Er gab an, bei der früheren See-Krankenkasse versichert zu sein. Er wurde operiert und weitere anderthalb Monate nachbehandelt. Doch die See-Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Mann nicht mehr bei ihr versichert war. Der Patient hatte weder Einkommen noch Vermögen. Deshalb beantragte das Krankenhaus eine Kostenerstattung bei der Sozialhilfe und gab an, dass es sich um einen “Eilfall” gehandelt habe, bei dem das Krankenhaus als Nothelfer eingesprungen sei.

    Der Fall landete vor dem Hamburger Sozialgericht (LSG), das dem Krankenhaus 1.000 Euro für die Erst-Behandlung von Sonntag auf Montag zusprach. Am Montag hätte die Klinik den Versicherungsstatus des Mannes überprüfen müssen. Das Bundessozialgericht entschied, dass eine Kostenerstattung in solchen Fällen einen unabwendbaren Not- und Eilfall voraussetzt.

    Wenn Patienten keine Versichertenkarte vorgelegen, müssen also Praxen oder Krankenhäuser die Versicherung überprüfen und danach gegebenenfalls die Sozialhilfe informieren. Legt ein Patient dagegen eine Karte vor, darf der Rechnungssteller davon ausgehen, dass ein Versicherungsschutz besteht – der nicht umgehend überprüft werden muss.

  • Wissen Sie eigentlich, was Sie im Fall schwerer Behinderung und Berufsunfähigkeit von Ihrem Versorgungswerk erwarten dürfen? A&W-Autor Dr. Harald Clade gibt Tipps.

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass die Zusicherung der Kostenübernahme durch einen Mitarbeiter der Krankenkasse ihre Wirksamkeit auch dann entfaltet, wenn eine solche Zusage nicht hätte gegeben werden dürfen.

  • Die von der SPD auf ihrem Bundesparteitag beschlossene Bürgerversicherung würde die Tendenz zur Zwei-Klassen-Medizin verstärken, meint die Ärztekammer Westfalen-Lippe.