EBM - GOÄ

Drogensuchtest – auch außerhalb der Substitution abrechenbar

Unter Drogensuchtest versteht man derzeit im Allgemeinen einen qualitativen Nachweis von Drogen. Einsatzgebiet für die Untersuchungen ist vor allem die Substitutionsbehandlung. Aber auch außerhalb der Substitution sind diese Leistungen natürlich abrechenbar.

Indikationen

Grundsätzlich gibt es drei Indikationen zur Durchführung von Drogensuchtests:

  1. Kontrollen bei laufender Substitutionsbehandlung gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundeszuschusses; Abrechnung zu Lasten der GKV
  2. Wenn aufgrund ärztlicher Einschätzung und entsprechender Symptomatik der Verdacht auf Drogenkonsum besteht. In diesen Fällen sind die Drogensuchtests ebenfalls zu Lasten der GKV abrechenbar.
  3. Möchten aber z.B. die Eltern eines Jugendlichen oder Kindes „lediglich“ die fragliche Einnahme von Drogen geklärt haben, sind diese Untersuchungen als Selbstzahlerleistung nach GOÄ abrechenbar.

Abrechnung

Im EBM werden Drogensuchtest nach den GOP`s 32137 und 32140 bis 32148 abgerechnet. Jeder Einzeltest wird dabei mit 3,05 € vergütet. Die Abrechnung dieser Gebührenordnungspositionen unterliegt dabei bestimmten Höchstsätzen

Im Rahmen der Substitutionstherapie beträgt der Höchstsatz pro Quartal für das erste und zweite  Quartal der Behandlung 125,00 €; das entspricht maximal 40 Einzelanalysen. Ab dem dritten Quartal sinkt der Höchstsatz dann auf maximal 64,00 € oder 20 Einzelanalysen.
Damit die KV bei der Abrechnung in den beiden ersten Quartalen die höheren Höchstsätze berücksichtigen kann, sind die entsprechenden Leistungen mit dem Buschstaben „S“ zu versehen.

Außerhalb der Substitutionstherapie wird grundsätzlich der geringere Höchstwert von 64,00 € berücksichtigt. Da es sich hier eher um sporadische Untersuchungen handelt, dürfte diese Beschränkung nicht gravierend sein.

Bei Durchführung der Drogensuchtests als Wunschleistung muss auf die Untersuchung nach GOÄ zurückgegriffen werden. Für die rein qualitativen Tests gibt es hier keine eigenen Untersuchungsziffern, hier ist die GOP 3511 mit 2,91 € beim Einfachsatz  zu berücksichtigen. Bei quantitativer Auswertung können die GOP`s 4151, 4153 bis 4355, 4358, 4368 und 4172 mit 14,57 € (Cave: M III Labor!) abgerechnet werden.  In beiden Fällen ist die Abrechnungsposition pro geprüfter Einzelsubstanz abrechenbar. Eine Höchstwertregelung ist hier nicht existent. Allerdings muss bei mehrfachem Ansatz der GOP 3511 jede einzelne Ziffer mit der Substanzangabe begründet werden.

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