E-Health

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  • Der Computer in der Praxis sowie das entsprechende Zubehör wie Tastatur, Maus und Monitor, sind bewegliche Wirtschaftsgüter und können als eine Nutzungseinheit über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 36 Monaten steuerlich abgeschrieben werden.

  • Nichts wird in den ZahnArztpraxen so kontrovers diskutiert wie das Thema der Online-Terminierung. Ich möchte hier mal mit vielen Vorbehalten, verquerten Denkansätzen, Falschbehauptungen aufräumen. Ich möchte darauf verweisen, dass ein Online-Terminierungssystem nicht schon wieder Ressourcen binden, den Praxisworkflow verkomplizieren und den Telefonanbieter bereichern soll.

  • Der Kontakt über E-Mails wird immer bedeutender, das spüren auch Hausärzte. Doch viele reagieren noch zögerlich, wenn Patienten elektronisch mit ihnen in Verbindung treten wollen.

  • Die Vogel-Strauß-Taktik ist am beliebtesten in den Praxen, wenn es um die EDV geht: gerade in den letzten Monaten erschraken viele bei der brandheißen Neuigkeit, dass Windows XP nicht mehr supportet wird. Hinzu kommen die aus allen Löchern kriechenden Vertriebler, die einem in diesem Zuge gleich die neue Hardware verkloppen wollen, inklusiver – weil grad passend – neuester AddOns zu der Praxisverwaltungssoftware. Darf´s denn noch ein bisschen mehr sein?

  • Der Hausärzteverband erweitert seine HzV-Software: Mithilfe eines neuen Prüfmoduls für Arznei sollen  Kontraindikationen und Dosierungsfehler bei Nierenpatenten erkannt werden.

    Der Deutsche Hausärzteverband will dafür sorgen, dass die Versorgungsqualität der Patienten weiter verbessert wird. Dafür will er Teilnehmern an den Hausarztverträgen ein neues Instrument an die Hand geben: Ein EDV-Programm, das den Arzt warnt, wenn er Patienten mit Niereninsuffizienz eien ungeeignete Arznei verordnet. Die Anwendung soll in das Hausärztliche Prüfmodul integriert werden. Sie ermittelt aus den vorhandenen Praxisdaten wie Alter, Geschlecht und aktuellem Kreatininwert einen Hinweis zur Nierenfunktion bei der Rezeptierung bestimmter Arzneien.

    Entwickelt wurde das ArzneiMittelTherapieSicherheit-Modul (AMTS) im Dialog mit dem Direktor des Instituts für Allgemeinmedizin der Universität Frankfurt, Ferdinand Gerlach. Es soll ab Juli zunächst in Baden-Württemberg eingesetzt werden.

  • Ab Juli geht die Bildungsprämie in die dritte Runde. Eine gute Nachricht vor allem für Medizinischen Fachangestellte, die in Teilzeit arbeiten.

    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verlängert die Bildungsprämie erneut. Die neu anlaufende Förderphase wird bis zum 31. Dezember 2017 bestehen. Damit steht Medizinischen Fachangestellten (MFA) auch weiterhin der Zuschuss von bis zu 500 Euro zu einer Fortbildungsmaßnahme zur Verfügung.

    Dabei darf der Prämiengutschein ausschließlich für Weiterbildungen mit berufsspezifischen Inhalten genutzt werden. Auch erlaubt sind Weiterbildungen, die generell die Beschäftigungsfähigkeit verbessern; also beispielsweise EDV- oder Sprachkurse.

    Insgesamt darf die Gebühr für einen Kurs nicht höher als 1.000 Euro sein, erstattet werden maximal 500 Euro. MFA, die den Gutschein in Anspruch nehmen wollen, dürfen ein maximales zu versteuernde Jahreseinkommen von 20.000 Euro nicht überschreiten (40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten), müssen mindestens 15 Stunden pro Woche in der Praxis arbeiten und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Alle zwei Jahre darf die Bildungsprämie abgerufen werden.

    Bild: Fotolia/Wolfgang-S

  • Wenn ein Arzt seine Abrechnungsunterlagen bei der KV zu spät einreicht, muss er mit Honorarkürzungen rechnen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

    Ärzte, die ihre Abrechnung nicht fristgerecht einreichen, können Probleme mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass dafür eine „Gebühr“ erhoben werden darf.

    Im vorliegenden Fall reichte ein Arzt aus Niedersachsen seine Abrechnung mehrfach verspätet ein. Er begründete das mit einer Umstellung der EDV. Doch auch nach der Umstellung ging seine Abrechnung der KV verspätet zu, woraufhin diese eine “Gebühr” in Höhe von fünf Prozent der Honoraranforderung einbehielt. Zu Recht, wie die Richter des BSG befanden. Zur Begründung verwiesen sie auf frühere eigene Entscheidungen. Danach sind Abrechnungsfristen zulässig und gerechtfertigt, um eine quartalsbezogene Umlage der Gesamtvergütung zu ermöglichen.

    Daher dürfen verspätete oder fehlerhafte Abrechnungen sanktioniert werden, wie das BSG bereits 2005 (Az. B 6 KA 19/14 R) feststellte. Nach einem Urteil aus dem Jahr 2007 sind aber nur Honorarabzüge zulässig (Az. B 6 KA 29/06 R) – was im vorliegenden Fall zutraf. (Az. B 6 KA 42/13 B)

    Bild: Fotolia/zimmytws

  • Mitunter kommt es vor, dass die Probeabrechnung in der Praxis-EDV korrekt verläuft und die Abrechnung von der KV hinterher dennoch korrigiert wird.

  • Kommt bei einem Patienten eine Versichertenpauschale zum Ansatz, können Arztbriefe bei diesem Patienten im selben Quartal nicht extra berechnet werden. Anders sieht es hingegen bei der Konsultationspauschale aus.

  • Müssen wir als fachärztliche Praxis auch weiter die Überweisungen von Hausärzten erfassen? Teilweise ist das ganz schön aufwändig. Nachdem keine Praxisgebühr mehr anfällt, können wir doch darauf verzichten. Unsere Auszubildende hört in der Berufsschule, dass in einigen Praxen so verfahren wird. Frauke N., Ärztin, Chemnitz