Richtig verhalten im Schadensfall
Sehr schnell können Ärzte Ansprüchen ihrer Patienten und deren Krankenversicherern ausgesetzt sein, auch ohne eigenes Verschulden oder Fehlverhalten.
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Kommentar: regress
IVW 2.0 Code: wfjk
Sehr schnell können Ärzte Ansprüchen ihrer Patienten und deren Krankenversicherern ausgesetzt sein, auch ohne eigenes Verschulden oder Fehlverhalten.
Die KBV hat eine Reihe von Fallbeispielen für den Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte bzw. der alten Krankenversichertenkarte ab 1. Januar 2015 auf ihre Homepage gestellt.
Der zum 1. Januar 2012 eingeführte Grundsatz „Beratung vor Regress“ greift nicht, wenn Ärzte bereits früher zu einem Regress herangezogen worden sind. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klar gestellt. Es müsse keineswegs immer zunächst eine Beratung geben.
Bei einer medizinisch vertretbaren Diagnose und entsprechender anschließender Verordnung zugelassener Medikamente im Rahmen der Vorschriften können Vertragsärzte nicht in Regress genommen werden, auch wenn ein Sachverständiger Jahre später das aktenmäßige Krankheitsbild des Versicherten eher einer anderen Krankheitsbezeichnung zuordnet. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Bundesozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Krankenkasse keinen unmittelbaren Regress, also unter Umgehung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, gegen einen Vertragsarzt geltend machen kann.
Einen neuen Anlauf gegen die Androhung von Arzneimittelregressen hat der Bayerische Hausärzteverband gemacht. Anlass ist die Absenkung der Arzneimittelrichtgrößen in Berlin.
Oft werden Ärzte vor der stationären Behandlung ihrer Patienten gebeten, benötigte Dauermedikamente für den Krankenhausaufenthalt zu verordnen. Dies ist nicht zulässig und kann Regressanträge nach sich ziehen.
Die Kassen schwingen die Regresskeule. Sie müssen bei Ihren Verordnungen sorgfältigst prüfen, ob Leistungspflicht der GKV besteht, empfiehlt A&W-Autorin Anna-Maria Adrian nach der Analyse des jüngsten BSG-Urteils.
Einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zufolge muss ein Arzt, der ein nur als Kontrazeptivum zugelassenes Arzneimittel (Antibabypille) ausschließlich zur Behandlung der Akne verordnet hat, Regress leisten. Darauf weist die KV Westfalen-Lippe hin.
Die KV Niedersachsen fordert, die Richtgrößenprüfungen abzuschaffen. Ein längst überfälliges Vorhaben, ist die Datenqualität der Krankenkassen doch mehr als fragwürdig, stellt A&W-Autorin Anna Maria Adrian fest.
Da wird’s eng! Richtgrößenprüfungen können die Existenz bedrohen. A&W-Autor und Medizinrechtler Rainer Kuhlen warnt: Praxisbesonderheiten bewahren Sie zwar vor einem Regress, doch wird es Ihnen fortan noch schwieriger gelingen, sie zu belegen.
Existenzgefährdende Schadenersatzforderungen sind eine reale Gefahr für die Vertragsärzte. A&W-Autorin Anna-Maria Adrian hat bei Insidern aus dem Prüfgeschäft praxisnahe Ratschläge für Ihre Regressabwehr eingeholt.