Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert in den allgemeinen Vorschriften in den §§ 5 bis 6 den Gebührenrahmen. Generell gilt – sofern kein Sonderfall wie etwa ein Basistarif vorliegt –, dass der Arzt für ärztliche Leistungen aus den Abschnitten B, C (mit Ausnahme von Nr. 437), D bis L, N und P den Gebührenrahmen zwischen dem 1,0fachen und dem 3,5fachen nutzen kann. Dabei ist der Schwellenwert bei 2,3fach angesetzt.
GOÄ
-
Notice: Undefined property: stdClass::$ID in /var/www/vhosts/allprojects.co/subdomains/auw/wp-content/plugins/wp-postratings/wp-postratings.php on line 335
Notice: Undefined variable: comment_authors_ratings_results in /var/www/vhosts/allprojects.co/subdomains/auw/wp-content/plugins/wp-postratings/wp-postratings.php on line 338
-
Abrechnung
Flankierende Maßnahmen bei Chronikern
Die GOÄ-Nummer 15 honoriert bei Chronikern flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen. Bei der Berechnung gilt es jedoch einige Punkte zu beachten. Die Betreuung eines chronisch Kranken ist mit einem hohen Zeitaufwand verknüpft. Der behandelnde Arzt muss nicht nur therapeutische Maßnahmen koordinieren, sondern auch verschiedene soziale Maßnahmen in die Wege leiten.
-
GOÄ-Reform
Liste mit 400 Leistungen bis Ende März
Die Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wollen dem Bundesgesundheitsministerium bis zum 31. März 2015 ein erstes Informationspaket für einen abgestimmten Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) übergeben. Wenn alles nach Plan verlaufe, könne die neue privatärztliche Gebührenordnung am 1. Oktober 2016 in Kraft treten, sagte der Vorsitzende des Bundesärztekammer-Ausschusses „Gebührenordnung“, Dr. Theodor Windhorst.
-
Die GKV übernimmt nicht bei allen Angststörungen die Kosten für die Behandlung. Dies gilt insbesondere auch für die Therapie einer Flugangst. Für manche Menschen ist Fliegen ein Genuss, für andere jedoch der pure Horror. Wer unter Flugangst leidet, versucht das Reisen in der Luft möglichst zu vermeiden.
-
Patientenversorgung
Kostenerstattung nach § 13 SGB V
Die Patientenversorgung im Rahmen der Kostenerstattung hat in deutschen Haus- und Facharztpraxen Seltenheitswert. Ursachen dafür: Mangelnder Bekanntheitsgrad bei Ärzten und Patienten und die Angst vor dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Zu Unrecht, wie sich bei sachlicher Auseinandersetzung mit dem Thema zeigt.
-
Akuter Harnverhalt beim Mann II (GOÄ)
Suprapubischer Katheter oder Punktion entlasten die Blase
Wenn ein transurethraler Katheter beim Mann mit akutem Harnverhalt nicht gelegt werden kann, was manchmal selbst urologisch versierten Kollegen passiert, besteht die Möglichkeit der suprapubischen Punktion der Harnblase. Das Vorgehen ist relativ einfach. Allerdings sollte der Arzt davon ausgehen können, dass er bei der Punktion nicht das Peritoneum verletzt.
-
Schutzimpfung
Das können Sie bei Schutzimpfungen auf Wunsch abrechnen
Anfang des Jahres planen viele Menschen ihren Sommerurlaub. Und wenn sie ein exotisches Urlaubsziel gewählt haben, sind vielfach Schutzimpfungen erforderlich, die nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten sind. Was tun fragt sich der Arzt, der wegen der Impfung kontaktiert wird.
-
Ein Tape-Verband entlastet das Gelenk und erhält dessen Mobilität. Für die Abrechnung ist entscheidend, wo der Verband angelegt wird.
-
Speziallaborleistungen
Abrechnungsbetrug bei Laborleistungen
Rechnen Sie fremde Laborleistungen gegenüber Ihren Privatpatienten auf eigene Rechnung ab? In Ihrem Namen? Möglicherweise noch mit einem Aufschlag? Dann sollten Sie diese Praxis umgehend überprüfen lassen! Aktuell laufen erneut Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs bei Ärzten.
-
Privatabrechnung
Gesundheitsvorsorge für Erwachsene und Kinder
In Anlehnung an die gesetzlichen Vorsorgemaßnahmen (Schwangerschaftsvorsorge, Kindervorsorgeuntersuchungen, Jugendarbeitsschutzmaßnahmen, Krebsvorsorge für Frauen und Männer sowie die Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene) übernehmen auch die privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträger die Kosten für die Präventionsleistungen.