GOÄ

    Notice: Undefined property: stdClass::$ID in /var/www/vhosts/allprojects.co/subdomains/auw/wp-content/plugins/wp-postratings/wp-postratings.php on line 335 Notice: Undefined variable: comment_authors_ratings_results in /var/www/vhosts/allprojects.co/subdomains/auw/wp-content/plugins/wp-postratings/wp-postratings.php on line 338
  • Während es im EBM abrechnungstechnisch keinen Unterschied darstellt, ob eine kleine oder große Wunde versorgt wird, sieht das in der GOÄ völlig anders aus.

  • Da sowohl im EBM als auch in der GOÄ spezielle Abrechnungsvorgaben für eine samstags abgehaltene Sprechstunde existieren, erhebt sich immer wieder die Frage: Lohnt sich das?

  • Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Verbänden ist nur wenigen Ärzten und Ärztinnen nichts so bekannt und geläufig wie die Vorschrift: „GOP 200 nicht neben chirurgischen Leistungen. „Oft wird darüber aber die Chance vergessen, auch innerhalb ein und derselben Sitzung mehrere Verbände gleichzeitig, mehrfach am Tag oder kombiniert abrechnen zu können.

  • Im Beitrag vom 25.03.2015 wurde der Umgang mit Anfragen privater Kostenträger beschrieben. Über die korrekte Abrechnung für entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten herrscht unter den Ärzten offensichtlich Uneinigkeit, die einer Richtigstellung bedarf.

  • Die COPD ist auf dem Vormarsch und steigt in der Ratingskala der Todesursachen immer weiter nach oben. Damit machen auch vorbeugende Untersuchungen der Lungenfunktion immer mehr Sinn.

  • Noch immer ist etlichen Vertragsärzten nicht bewusst, dass Impfleistungen nicht als EBM-Leistungen, sondern im Rahmen lokaler Impfvereinbarungen der jeweiligen KV mit den Kassenverbänden abgerechnet werden. Damit entziehen sie sich der Budgetierung, d.h. jede durchgeführt Masern-Impfung wird auch zu dem vereinbarten Honorar ausbezahlt.

  • Für Gutachten für Unfallversicherer erhalten Ärzte seit April deutlich mehr Honorar. Bereits im vergangenen Jahr waren die Gebühren für Gutachten angepasst worden, nun steigen sie ab 1. April 2015 erneut.

  • Die GOÄ legt in § 5 die Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses fest. Dabei kommt ein grundsätzlicher Gebührenrahmen zwischen dem 1,0 und 3,5fachen Satz (§ 5 (1)) zur Anwendung, den der Arzt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmen kann, wobei in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem 1,0 und 2,3fachen Gebührensatz berechnet werden darf (§ 5 (2)).

  • Management rund um die GOÄ

    Anfragen privater Kostenträger

    Die Anforderung von Befund- und Behandlungsberichten, Unfallmeldungen, Fremdbefunden oder sonstigen Auskünften und Mitteilungen gehört in der Arztpraxis zum Alltag. Kaum ein privater Kostenträger hält sich dabei an die Rechtslage. Ohne Wissen und Zustimmung des Patienten wird der Arzt direkt um Auskünfte gebeten, sei es in Verbindung mit der Leistungserstattung der Arztrechnung oder im Falle der Klärung von Haftpflichtansprüchen, Berufsunfähigkeitsrenten oder Ansprüchen aus einer Unfall- oder Lebensversicherung.

  • Der Patient kommt mit einer genähten Wunde in die Praxis, und wünscht deren Entfernung. Bei Privatversicherten erhebt der Arzt die Anamnese, sieht sich die Wunde an, entfernt die Fäden und legt gegebenenfalls noch einen Wundverband an.