Urteil

Bei Jobsharing gilt tatsächliche Arbeitszeit!

Das Sozialgericht (SG) Marburg hat festgestellt, dass im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung im Jobsharing tätige Ärzte nicht pauschal mit 25 Prozent einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit den Tagesprofilen zugerechnet werden können. Maßgeblich ist die tatsächliche oder vereinbarte Arbeitszeit.

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