Das Sozialgericht (SG) Marburg hat festgestellt, dass im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung im Jobsharing tätige Ärzte nicht pauschal mit 25 Prozent einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit den Tagesprofilen zugerechnet werden können. Maßgeblich ist die tatsächliche oder vereinbarte Arbeitszeit.
Urteil
Bei Jobsharing gilt tatsächliche Arbeitszeit!
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das blickt doch keiner…ich bin seit 30Jahren in Kooperationen als Niedergelassener tätig…MfG, R. Schneider