Existenzsicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung – unverzichtbar für jeden Arzt

Viele Vorgaben des Gesetzgebers sind entbehrlich. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung jedoch ist richtig und wichtig. Was Niedergelassene wissen müssen.

Jede Wahrheit braucht einen Mutigen, der sie ausspricht. Das gilt auch, wenn es um die stetig steigenden Haftungsrisiken geht, denen niedergelassene Ärzte im modernen Gesundheitswesen ausgesetzt sind. Mögen die Zahlen nachgewiesener Behandlungsfehler auch vergleichsweise konstant sein: Das Risiko, im Laufe eines Berufslebens irgendwann mit einem (potenziellen) Haftungsfall konfrontiert zu werden, steigt.

Die Gründe für dieses Phänomen sind vielfältig. Eine wichtige Rolle spielt sicherlich die Verdichtung der Arbeit.  Aber auch Kostendruck und Zeitmangel fordern ihren Tribut. Hinzu kommen das wachsende Anspruchsdenken vieler Patienten sowie die rechtliche Aufklärung durch Medien, Kassen und Verbraucherschützer.

Um Ärzte vor potenziell existenzbedrohenden Schadenersatz oder Schmerzensgeldforderungen zu schützen, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung daher für jeden Arzt obligatorisch.

Sinnvolle Regelung

Paragraf 21 der Musterberufsordnung bestimmt: „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“

Zwar ist der Besitz einer Haftpflichtpolice weder Voraussetzung für die Approbation noch für die vertragsärztliche Zulassung. Dennoch sollte kein Arzt sich über die Anordnungen der Berufsordnung hinwegsetzen. Erstens, weil ihm sonst berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Entzug der Approbation drohen. Zweitens , weil er den finanziellen Ruin riskiert, etwa weil er eine lebenslange Rente für einen Patienten aus privaten Mitteln zu bestreiten muss.

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