Praxisführung

Die neuen Regeln zur Elternzeit: eine Herausforderung für Ärzte

Neugeborene und kleine Kinder bereiten nicht nur ihren Eltern schlaflose Nächte, sondern auch vielen Arbeitgebern. Der Grund: Bald greifen die neuen Regeln zum Elterngeld plus. Für niedergelassene Ärzte bringen sie etliche Erschwernisse mit sich.

Die Welt der Bundesfamilienministerin ist eine schöne Welt. Wann immer Manuela Schwesig (SPD) ein neues Gesetz auf den Weg bringt – sie schafft es, die Risiken und Nebenwirkungen erst einmal als Vorteile zu verkaufen. So auch im Fall des neu eingeführten „Elterngeld Plus“ – und den damit einhergehenden neuen Elternzeit-Regelungen.

Die nämlich, so schreibt die Ministerin in einer Imagebroschüre, machten es nicht nur „für Mütter und Väter attraktiver, früher ins Berufsleben zurückzukehren.“ Sie brächten zudem auch Unternehmen „handfeste Vorteile.“

Die Vorteile, die Schwesig den Arbeitgebern in Aussicht stellt, lösen sich bei genauerem Hinsehen allerdings schnell in Luft auf. Tatsächlich bedeuten die neuen Regeln zur Elternzeit vielmehr, dass Arbeitgeber weniger Möglichkeiten haben, Einfluss darauf zu nehmen, wie ihre Mitarbeiter die Elternmonate auf- und verteilen. Für Ärzte, auch und gerade jene mit kleinen Teams, ist das eher ein handfestes Problem als ein handfester Vorteil.

Und darum geht es

Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 zur Welt kommen, dürfen von ihren 36 Elternzeit-Monaten bis zu 24 Monate – statt aktuell zwölf – zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen. Außerdem können sie die Elternzeit in drei statt bislang zwei Zeitabschnitte unterteilen. Das allein wäre für die Organisation des Praxisalltags schon Herausforderung genug. Doch das Gesetz geht noch weiter.

Wo Ärzte bislang erwarten durften, dass ihre Helferinnen sie im Lauf des dritten Lebensjahres ihres Sprösslings informierten, wenn sie die Elternzeit nach hinten verschieben wollten, haben sie diese Gewissheit künftig nicht mehr. Vielmehr können Eltern nach den neuen Regeln nicht beanspruchte Zeiten von bis zu 24 Monaten auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.

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