Erbschaftssteuer

Fiskus mit neuem Kontrollverfahren

Die Finanzämter versenden in erbschaftsteuerlichen Fällen Kontrollmitteilungen für die Steuerakten. Die Bundesländer haben sich hierbei auf ein neues Verfahren geeinigt. Ein gleichlautender Erlass der Länder regelt nun die aktuelle Vorgehensweise der jeweiligen Finanzämter. Die Verwaltungsvorgaben geben dabei Aufschluss über die Möglichkeiten des verwaltungsinternen Informationsaustausches.

Alle Finanzbehörden haben nach § 85 i.V.m. §§ 93 Abs. 1, 194 Abs. 3 und 208 Abs. 1 AO den Gesetzesauftrag, auch bei örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit die Besteuerungsgrundlagen umfassend zu ermitteln. Der Fiskus nutzt diese Ermächtigungsgrundlage vor allem bei erbschaftsteuerlichen Vorgängen.

Die obersten Finanzbehörden fordern ihre Finanzämter mit gleichlautenden Erlassen vom 12.03.2015 auf, im Erbschaftsteuerbereich Kontrollmitteilungen aus den Steuerakten zu fertigen und an die zuständigen Heimatfinanzämter zu schicken, wenn das vererbte Reinvermögen über 250 000 € liegt.

Im Todesfall soll das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt dem für die Ertragsbesteuerung des Erblassers zuständigen Finanzamt den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn der Reinwert der hinterlassenen Vermögenswerte (abzüglich der um eine eventuelle Zugewinnausgleichsverpflichtung bereinigten Erblasserschulden) mehr als 250 000 € beträgt.

Bei einem erbschaftsteuerlichen Bruttowert (= Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) von mehr als 250 000 € soll das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt als weitere Kontrollmaßnahme ebenfalls dem Finanzamt, das für die Ertragsbesteuerung des Erwerbers zuständig ist, den Erwerb von Todes wegen mitteilen. Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

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