Steuern

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  • Wenn Niedergelassene in die richtigen Dinge investieren, drücken sie damit ihre Steuerlast. Damit das Finanzamt die Kosten als Betriebsausgaben anerkennt, sind jedoch einige Details zu beachten. Ein Überblick.

  • Wer Geld am Finanzamt vorbei bewegt hat und eine Selbstanzeige stellen will, muss seit 1. Januar 2015 mit höheren Hürden rechnen: Nicht nur die Bedingungen für eine Selbstanzeige, die vor Strafe bewahrt, werden verschärft. Auch das Risiko, vom Fiskus entdeckt zu werden, steigt durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den deutschen Behörden und den ehemaligen Steueroasen, warnen die Verbraucherzentralen.

  • Wer ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kauft, der muss in zwei Bundesländern zukünftig mehr Grunderwerbsteuer zahlen: Ab 1. Januar 2015 klettert der Steuersatz in Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 % (bisher 5 %). Im Saarland liegt er dann ebenfalls bei 6,5 % (bisher: 5,5 %).

  • Investitionsabzugsbetrag

    Investieren und Steuern sparen?

    Gerade zu Jahresende kann es sich lohnen, über notwendige Investitionen in die Praxis nachzudenken. Sind neue Geräte erforderlich oder eine neue Einrichtung für das Wartezimmer geplant, muss nicht sofort Geld ausgegeben werden. Der Investitionsabzugsbetrag macht es möglich.

  • Weihnachtsfeier steuerfrei

    Ja, ist’s denn schon Weihnachten?

    Die Adventszeit naht und mit ihr die Zeit für die alljährliche Weihnachtsfeier in der Praxis. Ein Plus für die Stimmung unter den Mitarbeitern – steuerlich betrachtet sollten Ärzte jedoch einige Fallstricke kennen, damit am Jahresende nicht noch eine Nachzahlung droht.

  • Abweichende Angaben in den Steuererklärungen

    Leichtfertige Steuerverkürzung

    Weichen die Angaben eines Arztes in der Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung voneinander ab, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer den Finanzbehörden leichtfertig (nicht vorsätzlich) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

  • Der Computer in der Praxis sowie das entsprechende Zubehör wie Tastatur, Maus und Monitor, sind bewegliche Wirtschaftsgüter und können als eine Nutzungseinheit über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 36 Monaten steuerlich abgeschrieben werden.

  • Ist ein Mitglied einer Gemeinschaftspraxis nicht als Gesellschafter anzusehen (Scheingesellschafter) wird die Gesellschaft aufgrund der unechten Mitunternehmereigenschaft eines Gesellschafters insgesamt im vollem Umfang Gewerbesteuerpflichtig

  • Raucherentwöhnung muss medizinische Indikation vorweisen, damit keine Umsatzsteuer fällig wird.

  • Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis nur dann steuerlich als Mitunternehmer gilt, wenn er am Gewinn- und Verlustrisiko beteiligt ist.

    Ist der Partner einer Gemeinschaftspraxis nicht an dem Risiko der Praxis beteiligt, sind alle seine Umsätze gewerbliche Einnahmen und damit gewerbesteuerpflichtig. Das entschied das  Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

    Im vorliegenden Fall hatten zwei Ärzte eine Kollegin in ihre Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Sie vereinbarten vertraglich, dass sich jeder Arzt selbst versichert, die Geschäftsführung aber von allen drei Partnern gemeinsam ausgeübt werden soll. Die neue Kollegin wurde zunächst nicht an der Praxis beteiligt. Sie erhielt aber die Option, zu einem späteren Zeitpunkt Anteile zu erwerben. Davon machte sie aber keinen Gebrauch.

    Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Ärztin nicht an den wirtschaftlichen Risiken der Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, sondern die anderen beiden Ärzte alleinige Gesellschafter sind. Damit galten aber alle Umsätze, die nicht auf der Tätigkeit der zwei Ärzte beruhten, als gewerbliche Einkünfte. Folge: Das Finanzamt verlangte Gewerbesteuer. Dagegen wehrten sich die Praxisinhaber.

    Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Umsätze einer Gemeinschaftspraxis nicht insgesamt als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden können. Die Ärztin sei zwar “zivilrechtliche Gesellschafterin nicht aber steuerrechtliche Mitunternehmerin”.  Sie habe keinen Anteil am Erfolg oder Misserfolg der Praxis und sei nicht an der Entwicklung des Betriebsvermögens und der stillen Reserven beteiligt. (Az: 11 K 3969 G und 11 K 3968/11 F)