Selbstständige Ärzte, die freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen, sollten auf ihre Lohnsteuerklasse achten. Sonst könnten sie eine böse Überraschung erleben.
Jeder Selbstständige kann auf Antrag in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden. Einzige Bedingung: Der Antrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt sein. Dann gilt der Freiberufler als “auf Antrag pflichtversichert”. Achten sollte man dabei auf die Wahl der Steuerklasse. Denn tritt wirklich eine Phase der Arbeitslosigkeit ein, wird auch bei Selbstständigen das Arbeitslosengeld unter Abzug der laut Lohnsteuerklasse fälligen Steuern berechnet, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt aus Sachsen-Anhalt zunächst als Angestellter gearbeitet, dann wurde er Juniorpartner in einer Kanzlei und damit selbstständig. Er blieb aber in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Auf seiner Lohnsteuerkarte war im Angestelltenverhältnis die Klasse drei eingetragen, bei seiner Ehefrau Klasse fünf. Mit Beginn seiner Selbstständigkeit drehte sich das Verhältnis um, er übernahm die fünf, denn für die laufenden Steuerabzüge spielte die Lohnsteuerklasse nur bei ihr eine Rolle. Als der Mann arbeitslos wurde, bekam er Arbeitslosengeld – allerdings unter Abzug der Einkommensteuer nach seiner Lohnsteuerklasse. Dagegen klagte er und gab an, dass er als Selbstständiger nach seinem Gewinn versteuert werde und gar keine Lohnsteuer zahle. Deshalb könne der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte nicht maßgeblich sein.
Doch das BSG sah das anders. Es urteilte, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengelds grundsätzlich die eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt werden muss. Das gelte auch für Selbstständige. (Az.: B 11 AL 10/13 R)