Steuern

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  • Arbeitslosenversicherung

    Weniger Geld bei zu hoher Steuerklasse

    Selbstständige Ärzte, die freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen, sollten auf ihre Lohnsteuerklasse achten. Sonst könnten sie eine böse Überraschung erleben.

    Jeder Selbstständige kann auf Antrag in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden. Einzige Bedingung: Der Antrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt sein. Dann gilt der Freiberufler als “auf Antrag pflichtversichert”. Achten sollte man dabei auf die Wahl der Steuerklasse. Denn tritt wirklich eine Phase der Arbeitslosigkeit ein, wird auch bei Selbstständigen das Arbeitslosengeld unter Abzug der laut Lohnsteuerklasse fälligen Steuern berechnet, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

    Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt aus Sachsen-Anhalt zunächst als Angestellter gearbeitet, dann wurde er Juniorpartner in einer Kanzlei und damit selbstständig. Er blieb aber in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Auf seiner Lohnsteuerkarte war im Angestelltenverhältnis die Klasse drei eingetragen, bei seiner Ehefrau Klasse fünf. Mit Beginn seiner Selbstständigkeit drehte sich das Verhältnis um, er übernahm die fünf, denn für die laufenden Steuerabzüge spielte die Lohnsteuerklasse nur bei ihr eine Rolle. Als der Mann arbeitslos wurde, bekam er Arbeitslosengeld – allerdings unter Abzug der Einkommensteuer nach seiner Lohnsteuerklasse. Dagegen klagte er und gab an, dass er als Selbstständiger nach seinem Gewinn versteuert werde und gar keine Lohnsteuer zahle. Deshalb könne der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte nicht maßgeblich sein.

    Doch das BSG sah das anders. Es urteilte, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengelds grundsätzlich die eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt werden muss. Das gelte auch für Selbstständige. (Az.: B 11 AL 10/13 R)

  • Ein Gericht hat entschieden, dass auch ein Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht in die Steuererklärung einfließen darf. Es gibt aber Bedingungen.

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass nach 2004 zugeflossene Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen steuerpflichtig sind.

  • Setzt sich ein Steuerzahler mit seiner Rechtsansicht gegenüber dem Finanzamt durch und ein Steuerbescheid wird zu seinen Gunsten geändert, ist er an seine Auffassung und sich daraus ergebende Nachteile gebunden.

  • EHEGATTENARBEITSVERTRAG

    Helfen lassen und dabei Steuern sparen!

    Viele Ehegatten helfen in der Praxis mit. Mehr oder weniger. Die wenigsten tun dies aber steueroptimiert. A&W-Autor Florian Bogner beschreibt, wie dies zum Vorteil von Niedergelassenem und Ehepartner gleichermaßen gelingt.

  • Praxisbuchhaltung – eines der unbeliebtesten Themen im Alltag Niedergelassener. Rechnungswesen nervt, all die Steuervorschriften sind Abschreckung genug. Also ab zum Steuerberater. Nicht nur, meint A&W-Autor Florian Bogner.

  • Genug Gründe, Geld im Ausland anzulegen. Und dort Steuern zu sparen. Seriöse und unseriöse. Das ist teuer und wenig ertragreich, warnt A&W-Autor Florian Bogner. Dazu verschärft der deutsche Fiskus stetig die Fahndung.

  • Was bleibt vom Verkaufserlös der Praxis noch zum Leben im Alter, sobald der Fiskus seinen Steueranteil gekrallt hat? A&W-Autor Florian Bogner erklärt, unter welchen Voraussetzungen welche Steuervorteile (nicht) gelten.

  • Wer in Ruhestand geht und seine Praxis abgibt, kann den Fiskus ein letztes Mal ordentlich schröpfen. Wenn er nur weiß, wie’s geht und worauf es ankommt. A&W-Autor Florian Bogner kennt die Kniffe. Und verrät sie auch.

  • GRIECHISCHE STAATSANLEIHEN

    Umtauschverluste steuerlich absetzbar

    Rund 100 Milliarden Euro setzten die Anleger beim Schuldenschnitt Anfang 2012 mit Hellas-Bonds in den Sand. Die sind steuerlich verrechenbar, weiß A&W-Autor Florian Bogner – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.