Der Fiskus beteiligt sich

Handwerkerleistungen im Privatbereich

Handwerkerleistungen im Privatbereich können mit 20% der Lohnkosten, maximal 1200 € im Jahr, von der tariflichen Einkommenssteuer abgezogen werden. Dabei gelten jedoch einige Einschränkungen: Wird der Handwerker z.B. in bar bezahlt oder in einem eigenen Vermietungsobjekt beschäftigt, kann der 20%ige Steuerbonus nicht beansprucht werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) weist jetzt darauf hin, dass der Steuerbonus mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerzahlerfreundlicher ausgestaltet worden ist. Gebühren eines Wasser- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Versorgungssystem sind steuerlich auch dann anzuerkennen, wenn die Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenze stattgefunden haben. Auch die Lohnkosten für den nachträglichen Bau eines Wintergartens oder einen Dachgeschossausbau werden steuerlich anerkannt. Es ist sinnvoll, bei umfangreichen Bauarbeiten die Bezahlung auf zwei Jahre zu verteilen, da dann zweimal die Steuerersparnis von 1200 € beansprucht werden kann.

Anzeige
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne Bewerten
Drucken
Download PDF
Diesen Beitrag teilen:

Hinterlasse eine Antwort