Arbeitsrecht

Helferin auf Bewährung

Der erste Eindruck ist gut. Aber hält die Neue auch, was sie verspricht? Ärzte, die einstellen, tun gut daran, Arbeitnehmer zunächst auf Herz und Nieren zu prüfen, bevor sei endgültig ins Team aufgenommen wird. Was zu beachten ist, damit die Probezeit nicht zum Bumerang wird.

Die Chemie stimmt. Der Wille, sich dauerhaft zu binden ist da. Und doch stolzieren verliebte Paare meist nicht spontan zum Standesamt, sondern verloben sich, bevor sich dauerhaft an einander binden. Ähnlich verhält es sich im Arbeitsrecht.

Auch hier prüfen Ärzte und Mitarbeiter in der Regel erst einmal, wie gut sie zusammen passen: durch die Vereinbarung einer Probezeit. Für die neu eingestellten Kollegen ist diese Phase zwar meist mit etwas mehr Stress verbunden, als die gewöhnliche Arbeit – schließlich gilt es an jedem einzelnen Tag zu beweisen, dass man die richtige Wahl war.

Belastungstest in der Praxis

Für den Arzt allerdings bietet die Probezeit eine wichtige Möglichkeit, Stärken und Schwächen des neuen Mitarbeiters kennenzulernen und Fehlentscheidungen – wenn nötig – zu korrigieren: Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber einen Neuzugang ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von zwei Wochen wieder kündigen, selbst wenn ihre Praxis mehr als zehn Mitarbeiter hat, sie also grundsätzlich den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen.

Doch was ist zu tun, wenn die vielversprechende Kandidatin nur unterschreiben will, wenn der Vertrag keine Probezeit vorsieht? Unter welchen Umständen können Ärzte sogar eine Bewährungsphase von mehr als sechs Monaten durchsetzen?

Die Antworten.

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