Investitionsabzug

Nachträgliche Aufstockung zulässig

Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bereits vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut soll innerhalb von drei Jahren angeschafft werden. Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Betriebe einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr auch nachträglich aufstocken können. Die Aufstockung ist aber nur gültig, wenn sie innerhalb des Dreijahreszeitraums vorgenommen wird und die gesetzlichen Höchstgrenzen einbehalten werden (200 000 € pro Betrieb bzw. 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten). Vor der Unternehmensteuerreform 2008 hatten Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur einhellig nachträgliche Aufstockungen anerkannt. Für den BFH war nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung einen verschärfenden Richtungswechsel einleiten wollte. Die Vorschrift soll die Wettbewerbssituation, Liquidität und Eigenkapitalbildung von kleinen und mittleren Betrieben verbessern und deeren Investitions- und Innovationskraft stärken. Eine nachträgliche Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags steht diesem Zweck nicht entgegen, sie verwirklicht ihn sogar.  Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter auf die Rechtsprechung reagieren. Momentan folgen sie noch einer Weisung des Bundesfinanzministeriums von 2013, wonach eine nachträgliche Aufstockung nicht möglich ist. Wem eine Erhöhung aberkannt wird, der kann Einspruch einlegen und sich auf das BFH-Urteil (AZ: X R 4/13) berufen.

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