Zulassungsentzug

Verletzung der Fortbildungspflicht

Ärzte und Psychotherapeuten können ihre Zulassung verlieren, wenn sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht verletzen. Die persönlichen Lebensumstände ändern daran nichts, sagt das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung. Vertragsärzte sind gesetzlich verpflichtet, sich fortzubilden. Das ist in Paragraf 95 d des SGB V geregelt. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, darf ihnen die Zulassung entzogen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) Anfang dieses Jahres in einem Fall bestätigt, bei dem eine Vertragsärztin ihre Fortbildungspflicht trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfüllte (AZ: B 6 KA 37/14 B). Wenn ein Vertragsarzt fünf Jahre lang seiner Fortbildungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich selbst durch Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verletzt er laut BSG seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Persönliche Lebensumstände wie die Krankheit naher Verwandter oder Schulprobleme der Kinder seien in dem Zusammenhang bedeutungslos.

Nach § 95d Absatz 3 Satz 6 SGB V soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen, sofern ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbringt. Die Fortbildungspflicht ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln; die Nachweispflicht sichert dies ab. In diesem Zusammenhang geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigert und damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

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