Praxisgemeinschaft

Bei identischen Patienten ist Vorsicht geboten

Bei Arztpraxen, die offiziell in Praxisgemeinschaft tätig sind und eine Patienten-Identität von über 20 % aufweisen, wird eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft vermutet. Ein hoher Anteil an Patientenüberschneidungen spricht dafür, dass die Praxispartner ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben und damit die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet. So lautet eine kürzlich veröffentlichte Beschlussbegründung des Bundessozialgerichts (BSG), die sich in die bisherige Rechtsprechung zur Thematik einreiht. Das BSG stellte noch einmal klar, dass ein Formenmissbrauch nicht erst bei einer Patientenidentität von mehr als 50 % anzunehmen ist.

Geklagt hatten zwei Ärzte, die sich offiziell zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen hatten. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wurde nach Abzug berechtigter Vertretungsfälle ein gemeinsamer Patienten-Anteil von 22,4 % und 25,1 % festgestellt und entsprechend Honorar zurückgefordert. Die Praxispartner erklärten die hohe Patientenidentität neben den Vertretungen jeweils bei OP-Tätigkeit des Kollegen auch mit der wechselseitigen Betreuung eines Pflegeheims. Gerade darin sah das BSG jedoch die zunächst nur indizierte missbräuchliche Nutzung tatsächlich bestätigt. Absprachen und gegenseitige Vertretungen seien kennzeichnend für eine gemeinschaftliche Berufsausübung. Den betroffenen Ärzten stehe es frei, in die frühere Organisationsform der Gemeinschaftspraxis zurückzukehren (Az.: B 6 KA 2/14 B).

Anzeige
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne Bewerten
Drucken
Download PDF
Diesen Beitrag teilen:

Hinterlasse eine Antwort