Bayern

Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) hat einige erforderliche Änderungen erfahren. Aktuellster Stand ist damit der in der Fassung des § 1 Gesetz vom 22.5.2015, 158.

Freiwillige Mitgliedschaft bei Auslandstätigkeit entfällt

Ausschließlich im Ausland tätige Ärzte können zukünftig nicht mehr freiwillige Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbandes sein. Bereits bestehende Mitgliedschaften enden mit Ablauf des 31.07.2015.

Ärztliche und zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung

Notwendige Regelungen enthält das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz nunmehr für ärztliche und zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, hier konkret zur Mindestversicherungssumme.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bietet Ärzten eine Möglichkeit ihre persönliche Haftung für berufliche Fehler zu begrenzen. Eine solche Partnerschaft darf aber nur dann in das Partnerschaftsregister eingetragen werden, wenn die Partnerschaft eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die Versicherungssumme pro Versicherungsfall mindestens fünf Millionen Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

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