GOÄ - Chirotherapie

Chirotherapie in der Privatpraxis

Bei den chirotherapeutischen Leistungen muss zwischen der chiropraktischen Wirbelsäulenmobilisierung (Nr. 3305) und dem chirotherapuetischen Eingriff an der Wirbelsäule (Nr. 3306) differenziert werden. Beide Leistungen sind in ihrer originären Diktion aber auch nur bei Massnahmen im Wirbelsäulenbereich abrechenbar; im EBM dagegen gibt es zusätzlich eine eigene Position für die Therapie der Extremitätengelenke haben. Beiden Ziffern (3305 und 3306) gemeinsam ist die Einschränkung, dass sie pro Sitzung nur einmal abrechenbar sind, auch wenn an mehreren Stellen der Wirbelsäule therapiert wird. Hierbei wird von allen Kommentatoren auch das ISG als Teil des Achsenskeletts gesehen. Gestützt wird diese Einschätzung durch ein Urteil des LSG Stuttgart unter dem AZ 10 Ka 246/97: “Die Wirbelsäule ist als Ganzes ein einheitliches Organ.”

Um dem evtl. Mehraufwand bei Behandlung an mehreren Stellen der Wirbelsäule gerecht zu werden, empfiehlt sich dann ein höherer Multiplikator von z.B. 3,5. Dies ergäbe dann ein Honorar von 30,21 € für die Nr. 3306.

Wodurch unterscheiden sich aber Chiropraxis und Chirotherapie? Hier soll der Komentar von Brück zitiert werden:

  • “Chiropraxis ist die unspezifische und ungezielte Lockerung der Wirbelsäule oder eines ihrer Abschnitte. … Die Behandlung begnügt sich mit allgemein lockernden Handgriffen.” (Dr. Guttmann-Hamm, Vorsitzender der Forschungsgemeinschaft für Arthralgie und Chirotherapie, zit. Nach D. Brück, Kommentar zur GOÄ).
  • “Chirotherapie ist der Gezielte chirotherapuetische Eingriff an der Wirbelsäule zur Beseitigung hypomobiler Funktionsstörungen und der hierdurch ausgelösten reflektorischen Phänomene.” (D. Brück, Kommentar zur GOÄ).
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