Unglaubwürdige Leistungsbewertung

Aufreger Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend sein und dürfen dem scheidenden Mitarbeiter das berufliche Fortkommen nicht erschweren. Selbst arbeitsscheue Kollegen erhalten daher oft gute Noten – zumindest auf den ersten Blick. Denn entscheidend ist der Subtext.

Nicht nur während der Zeit der Anstellung, auch danach müssen Ärzte einiges für ihre (ehemaligen) Mitarbeiter tun. Zum Beispiel ihnen ein sogenanntes „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ ausstellen. Auf ein solches Schreiben hat jeder scheidende Angestellte einen gesetzlich verbrieften Anspruch. Er ist in Paragraf 109 der Gewerbeordnung niedergelegt.

Dort heißt es:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 Schwieriger Spagat

Die Rechtsprechung verlangt Arbeitgebern jedoch noch eine ganze Menge mehr ab. Die wichtigsten Punkte:

  • Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß sein.
  • Das Zeugnis muss „wohlwollend“ formuliert sein, um dem ehemaligen Mitarbeiter das berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren.

Eine schwierige Kombination – zumindest dann, wenn der scheidende Mitarbeiter sich vor allem durch Faulheit, Unzuverlässigkeit oder Inkompetenz auszeichnete. Viele wahrheitsgemäße Angaben – etwa eine Abmahnung – dürfen im Zeugnis daher gar nicht genannt werden. Das würde gegen das Prinzip der „wohlwollenden Formulierung verstoßen.

Auch die Tatsache, dass die MFA während die vier Jahre ihrer Anstellung vorrangig in Mutterschutz beziehungsweise Elternzeit verbracht hat, darf nur mit deren Zustimmung im Zeugnis erscheinen. Gleiches gilt für etwaige Schwerbehinderungen. Und Ausführungen zu gesundheitlichen Beschwerden und Fehlzeiten haben im Zeugnis ohnehin nichts zu suchen.

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