GOÄ

Besonderheiten zur GOP 7

Die Abrechnung der GOP 7 GOÄ ist abrechenbar nur für die Untersuchung der in der Leistungslegende der GOP 7 genannten Organbereiche. Was zur Untersuchung der einzelnen Körperbereiche gehört, ist in den Anmerkungen aufgezählt. Alle anderen körperlichen „Teiluntersuchungen“  (außer den bei der GOP 6 aufgelisteten) sind lediglich mit der GOP 5 (symptomorientierte Untersuchung) abzurechnen. Die bei kompletter Untersuchung abrechenbaren Körperbereiche sind:

  • Hautorgan,
  • Stütz- und Bewegungsorgane,
  • Brustorgane,
  • Bauchorgane und
  • Der gesamte weibliche Genitaltrakt.

Zur Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane gehört z.B. immer auch die Prüfung der Reflexe, auch wenn sie Teil der neurologischen Untersuchung sind.

Werden zwei oder mehr Körperbereiche untersucht, oder werden ein Körperbereich und eine symptomorientierte Untersuchung in einem anderen Körperbereich untersucht, sollte die Abrechnung mit einem höheren Multiplikator erfolgen, wobei die Spielbreite zwischen dem 2,3- fachen und 3,5-fachen Faktor angesetzt werden sollte. Diese Kombination der Untersuchung aus mehreren Organgebieten stellt eigentlich den Normalfall in der Hausarztpraxis dar und sollte häufiger zur Faktorensteigerung führen.

Klassische Beispiele sind

  • Stütz- und Bewegungsorgane plus Sensibilität
  • Brustorgane plus obere Atemwege
  • Bauchorgane plus li. Knöchel (wegen Schmerzen)
  • Brustorgane plus Ekzemuntersuchung li. Arm
  • Bauchorgane plus Rachenuntersuchung etc.
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