VSG verabschiedet

Das müssen Ärzte wissen

Das Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und tritt am 1. August in Kraft. Für die ambulante Versorgung bringt es zahlreiche Veränderungen mit sich. „Mit dem Gesetz werden Weichen gestellt, ambulante selbständige Versorgungsstrukturen perspektivisch abzubauen“, kritisierte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. Statt die Niederlassung zu fördern, würden junge Ärzte durch Maßnahmen wie den Praxisaufkauf von einer Tätigkeit in der ambulanten Versorgung abgehalten. Zu begrüßen sei, dass die Weiterbildung von Ärzten in den Praxen von Vertragsärzten stärker gefördert werden soll.

Hier einige wesentliche Änderungen:

– Die Regelung zum Aufkauf von Arztsitzen in Regionen mit Zulassungsbeschränkungen wird verschärft: Die Zulassungsausschüsse sollen Anträge von Vertragsärzten auf Nachbesetzung ihres Sitzes ablehnen, wenn eine Fortführung der Praxis aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Dies geht allerdings nur in Regionen, in denen ein Versorgungsgrad von 140 % besteht.

Darf ein Arzt seinen Sitz nicht weitergeben, muss die KV die Praxis aufkaufen. Für die Aufkaufregelung sind Ausnahmen vorgesehen. So muss der Zulassungsausschuss den Antrag eines Arztes auf Nachbesetzung genehmigen, wenn der Bewerber sein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind ist.

– In der Vertreterversammlung der KBV sollen künftig über hausärztliche Belange nur die Vertreter der Hausärzte, über fachärztliche Belange nur die Vertreter der Fachärzte abstimmen. Für die regionalen KVen wird es diese Regelung nicht geben.

– Zukünftig sind auch arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) erlaubt und nicht wie bisher ausschließlich fachübergreifende. Damit können beispielsweise in einem MVZ auch nur Hausärzte tätig sein. Neu ist außerdem, dass Kommunen insbesondere in ländlichen Regionen MVZ errichten dürfen.

– Wirtschaftlichkeitsprüfungen für verordnete Leistungen wie Arznei- und Heilmittel fallen in ihrer jetzigen Form weg. Geprüft wird ab 2017 nach regionalen Regeln, auf die sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen verständigen sollen.

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