GOÄ

Homöopathie

Auch wenn die Schulmedizin immer neue Erkenntnisse gewinnt, neue diagnostische Verfahren entwickelt und neue Therapien entwickelt – die alternative Medizin und unter ihr die klassische Homöopathie ist nicht zu übersehen, und gerät bei einer zunehmenden Zahl von Patienten in den Fokus.

Um diesem Anspruch auch in der Abrechnung nachzukommen, enthält die GOÄ zwei Leistungen, die homöopathische Erst- und Folgeanamnese für entsprechend qualifizierte Ärzte und Ärztinnen. Die minimale Dauer laut GOÄ beträgt für die Erstanamnese 60 Minuten, für die Folgeanamnese 30 Minuten. Die Vergütung entspricht der anderer Gesprächsleitungen in der GOÄ (z.B. GOP`s 3, 33, 34), nämlich 150 Punkte pro 10 Minuten. Das sind dann für die GOP 30 900 Punkte, für die GOP 31 450 Punkte. Beim Schwellensatz beträgt das Honorar 120,65 € bzw. 60,33 €. Bei deutlich längeren Zeiten, minimal 75 oder 45 Minuten ist durchaus eine Anhebung des Multiplikators möglich und nachvollziehbar.

Sollte die Erstanamnese bei einem Kind unter 14 Jahren erfolgen, ist auch eine Erstanamnese dann mit dem halben Gebührensatz abrechenbar, wenn die Dauer mindestens 30 und unter 60 Minuten beträgt. Innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr!) ist die GOP 30 einmal abrechenbar, die GOP 31 in sechs Monaten maximal dreimal.

Ausschlüsse:

Neben der GOP 30 und 31, also während derselben Sitzung sind andere Erörterungsleistungen ausgeschlossen, die GOP`s 1, 3, 4 und 34. Der Ausschluss der GOP 4 neben 30 findet sich in der 2. Anmerkung hinter GOP 4; weitere Ausschlüsse verschiedener 800er-Ziffern neben GOP 30 (Allgemeine Bestimmungen vor Kapitel B Nr. 4: 804-812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887).

Leistungsinhalt

Der Leistungsinhalt der Erstanamnese berücksichtigt biografische und homöopathisch-individuelle Gesichtspunkte; es bedarf einer schriftlichen Aufzeichnung und sie sollte die Auswahl des notwendigen Mittels beinhalten, die sog. Repertorisation. Werden standardisierte Fragebögen benutzt, ist deren Anwendung mit der GOP 30 abgegolten. Auch bei der Folgeanamnese zur Beurteilung des Verlaufs und zur Festlegung des weiteren Procedere ist eine schriftliche Dokumentation vorgeschrieben; eine Maßnahme, die schon aufgrund der Berufsordnung für Ärzte vorgesehen ist.

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