Befundbericht AfA

Honorierung von Anfragen der Arbeitsagenturen

Die Regularien zur Bearbeitung eines Befundberichtes für den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit sind in der „Vereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit“  zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Bundesärztekammer festgelegt. Den Text der Vereinbarung können Sie unter http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Vereinbarung_Agentur_fuer_Arbeit_15012015.pdf einsehen und herunterladen. Diese Vereinbarung wurde zum 1.1.2015 geändert, wobei insbesondere die Vergütungsregelung und die umsatzsteuermäßige Einachätzung (§ 6) revidiert wurden.

Bei der Neubeurteilung ging man davon aus, dass die Tätigkeit des Arztes lediglich ein Befundbericht ist. Ohne jegliche gutachterliche Äußerung gilt das Honorar als nicht umsatzsteuerpflichtige Zeugenentschädigung.

Dennoch ist auf der Rechnung immer die USt.-ID-Nr. oder aber die Steuernummer (bei nicht USt.-pflichtigen Ärzten oder Ärztinnen) anzugeben, ebenso sowie eine Rechnungsnummer. Dies gilt auch, obwohl nach § 6 das entsprechend dieser Vereinbarung im § 5 festgesetzte Honorar nach Urteil des BSG vom 2.10.2008 – AZ: B 9 SB 7/07 R – nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Bei der Bearbeitung des Vordrucks sollten Sie  immer darauf achten, dass es sich lediglich um einen Befundbericht handelt. Gutachterliche, wertende oder einschätzende Angaben sind nicht erwünscht und werden durch das vertraglich vereinbarte Honorar nicht abgegolten.

Anzeige
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne Bewerten
Drucken
Download PDF
Diesen Beitrag teilen:

Hinterlasse eine Antwort