Miete erfolgreich mindern

Hundstage in der Praxis: So reagieren Sie richtig

Wenn draußen die Temperaturen steigen, wird es auch in vielen Praxen unerträglich heiß. Ärzte, die ihre Räume gemietet haben, sollten das nicht einfach hinnehmen. Was Sie von ihrem Vermieter verlangen können.

Der Sommer 2015 lässt sich nicht lumpen. Ein Hitzerekord jagt den nächsten – und so mancher niedergelassene Arzt kommt bei seiner Arbeit gehörig ins Schwitzen. Denn Klimaanlagen sind in deutschen Praxen bislang eher die Ausnahme denn die Regel.

Doch was gilt, wenn die Hitze in Sprech- und Wartezimmer unerträglich ist?

Gemäß Paragraf 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Ärzte verlangen, dass ihr Vermieter ihnen die Praxisräume in einem „ zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlässt und sie während der Vertragsdauer „in diesem Zustand unterhält“. Konkret bedeutet das: Wer eine Praxis vermietet, muss dafür sorgen, dass der Arzt für sich – und seine Angestellten – Bedingungen vorfindet, die es zulassen, bei gesundheitlich zuträglichen Raumtemperaturen zu arbeiten. Immerhin unterliegen auch Praxisräume der „Arbeitsstättenverordnung“, die im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung erlassen wurde. Gemäß den „Arbeitsstättenrichtlinien“, die diese Verordnung ergänzen, soll die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht übersteigen.

Surftipp:

Die Arbeitsstättenverordnung zum Download finden Sie hier:

Die relevante Arbeitsstättenrichtlinie zum Download finden Sie hier:

Kein Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage

Dennoch: Einen verbindlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter während der Hundstage, also der heißesten Tage des Jahres, eine konstante Maximal-Temperatur von 26 Grad herstellt, gibt es nicht. Andererseits ist die „Sollbestimmung“ der besagten Richtlinie keineswegs wirkungslos. Das entschied unter andere das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az:7 U 132/93). Laut dem Richterspruch ist die einzuhaltende Raumtemperatur zwar auch von der Außentemperatur abhängig . Doch selbst wenn es draußen unerträglich heiß ist, muss drinnen niemand zerfließen.

Bei Außentemperaturen bis 32 Grad, so das Gericht, sollten im Innenbereich die 26 Grad nicht überschritten werden. Bei höheren Außentemperaturen sollte die Innentemperatur mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegen. Das entspricht im Wesentlichen den aktuellen DIN-Vorgaben.

Wichtig: Werden die Praxisräume wärmer als erlaubt, muss der Vermieter Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen – etwa, indem er Jalousien oder Markisen anbringt. Wie er bei zu hohen Temperaturen reagiert, ist im allerdings freigestellt. Die Kosten für die Maßnahmen zur Temperaturregulierung trägt in jedem Fall der Vermieter.

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