„Kann Gesprächsleistung nachträglich abgerechnet werden?“

Nach vielen Diskussionen wurde die Mindestkontaktzeit bei den Versichertenpauschalen gestrichen. Wir hatten die Abrechnung vom 4. Quartal 2013 schon vor Weihnachten erstellt und an die KV übermittelt. Wie können wir nachträglich unsere hausärztlichen Gesprächsleistungen geltend machen?
Dr. med. Stefan S., Hessen

Die KBV und die Krankenkassen haben sich im Bewertungsausschuss am 18. Dezember 2013 darauf verständigt, diesbezügliche fakultative Leistungsinhalte der Versichertenpauschalen und entsprechende Anmerkungen bei der Gesprächsleistung nach 03230 EBM zu streichen. Diese Anmerkungen beinhalteten eine Anrechnung der im fakultativen Leistungsinhalt enthaltenen Zeit bei einem Gespräch anlässlich des Erstkontakts. Damit kann das hausärztliche Gespräch bereits dann beim Erstkontakt zusammen mit der Versichertenpauschale abgerechnet werden, wenn das Gespräch lediglich zehn Minuten gedauert hat.

Überraschenderweise gelten diese Änderungen bereits rückwirkend zum 1. Oktober 2013. Die meisten Vertragsärzte haben von dieser Änderung jedoch erst Anfang 2014 erfahren, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungen bereits erstellt und an die KV übermittelt waren. Sie sollten hierzu auf die Veröffentlichungen in Ihrem KV-Bereich achten oder direkt mit dem Abrechnungsbereich der KV Verbindung aufnehmen.

Anzeige
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne Bewerten
Drucken
Download PDF
Diesen Beitrag teilen:

Hinterlasse eine Antwort