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Tauchtauglichkeitsuntersuchung – immer eine Selbstzahlerleistung

Immer wieder passiert es, dass Patienten den Wunsch nach einer Tauchtauglichkeitsbescheinigung äußern, weil sie z.B. im Urlaub in Ägypten einen Tauchkurs absolvieren möchten. Diese Atteste ohne Untersuchung auszustellen, ist gefährlich, da man im Notfall die Untersuchung nachweisen muss. Bei gravierenden, u.U. sogar tödlichen Tauchunfällen können die Untersuchungsbefunde von ermittelnden Behörden angefordert werden.

Was gehört zur Untersuchung auf Tauchtauglichkeit. Am besten hält man sich an die Vorgaben der GTÜM, der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin. Die offiziellen Tauglichkeitszertifikate der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM) und der Österreichischen Gesellschaft für Tauch- und Hyperbarmedizin (ÖGTH) dürfen von allen Ärzten, die sich an die aktuellen Empfehlungen der Gesellschaften halten, ausgestellt werden.

Neben einer gründlichen körperlichen Untersuchung wird obligat eine Lungenfunktion und ein Ruhe-EKG empfohlen, ab dem 40. Lebensjahr eine Ergometrie, die vorher nur bei Indikation erforderlich ist. Ebenso werden auch nur fakultativ Laboruntersuchungen empfohlen: kleines Blutbild, BKS, Glucose und Urinstatus. Einen entsprechender Anamnese- und Befundbogen erhalten Sie unter der Adresse der GTÜM als Leer- oder Ausfüllformular: http://gtuem.org/content/223/52/downloads.

Wie gestaltet sich die Abrechnung?

Die Ganzkörperuntersuchung entspricht der GOP 8, Lungenfunktionsprüfung und Ruhe-EKH sind nach den GOP`s 605, 605a und 651 abzurechnen; ist eine Ergometrie erforderlich wird die GOP 652 abgerechnet. Laboruntersuchungen, wie o.a. entsprechen den GOP`s 3550, 3501, 3560 und 3511. Die Bescheinigung kann mit GOP 70, aber durchaus auch mit der GOP 80 für eine gutachtliche Stellungnahme abgerechnet werden.

Das Standardprogramm der GTÜM incl. GOP 70 ergäbe beim Einfachsatz ein Honorar von 66,70 €, beim Schwellensatz ein Honorar von 120,91 €. Um die möglichst umgehende Bezahlung in der Praxis zu erleichtern, kann man einen runden Betrag von 120 € ansetzen, dürfte dann aber die GOP 8 nur mit einem Faktor 2,2483 multiplizieren. Ist die Praxis umsatzsteuerpflichtig, kämen noch 19 % dazu.

Über die Höhe der Kosten gibt es viele unterschiedliche Vorschläge. Was man auf keinen Fall tun sollte, wegen evtl. Haftungsgründe wegen der Kosten das Untersuchungsprogramm einzuschränken.

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