Vorsicht

Wenn die Bank das Konto kündigt?

Sparkassen sind ans Grundgesetz gebunden. Sie dürfen ihren Kunden nicht ohne sachgerechten Grund kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Direkt betroffen ist die Sparkasse Mittelfranken-Süd. Doch das Urteil ist auf alle rund 400 Sparkassen bundesweit übertragbar, berichtet test.de. Nach den Geschäftsbedingungen der meisten Sparkassen sind diese berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu Kunden zu kündigen. Wörtlich hieß es in den Vertragsunterlagen der Sparkasse Mittelfranken-Süd wie auch anderer Sparkassen: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen (…) , können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“ Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden zog gegen die Klausel vor Gericht. Die Sparkassen sind nach der bayerischen Sparkassenordnung verpflichtet, Guthabenkonten zu führen, argumentierte Schutzgemeinschafts-Anwalt Wolfgang Benedikt-Jansen. Da dürfen sie sich nicht das Recht einräumen, einzelne Verträge und sogar die gesamte Geschäftsbeziehung ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Schon das Landgericht Nürnberg-Fürth und Oberlandesgericht Nürnberg urteilten: Die Kündigungsklausel ist rechtswidrig. Doch die Sparkasse legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof ergänzte jetzt sogar: Die Regelung verstößt nicht nur gegen die Sparkassenordnung, sondern auch gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf Gleichbehandlung. Daran sind Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts direkt und unmittelbar gebunden. Nur mit sachgerechter Begründung sind sie daher berechtigt, Kunden vor die Tür zu setzen.

Im Einzelfall sind Sparkassen allerdings durchaus berechtigt, Verträge mit Kunden zu kündigen. Für alle auf Dauer angelegten Verträge gilt nämlich von Gesetzes wegen: Die Parteien dürfen sie aus wichtigem Grund kündigen. Von einer Kündigung betroffene Sparkassen-Kunden haben gute Chancen, ihre Konten doch zu behalten. Sie sollten der Kündigung sofort unter Verweis auf das aktuelle BGH-Urteil widersprechen und die Sparkasse auffordern, das Konto weiterzuführen. Wenn die Sparkasse dann nicht einlenkt, können sie einen im Bankrecht erfahrenen Anwalt einschalten, um ihr Recht durchzusetzen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2015, Aktenzeichen: XI ZR 214/14)

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