Urteil

Wirtschaftlichkeitsgebot und Medikamentenverordnung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13.05.2015 (Az.: B 6 KA 18/14 R) entschieden, dass ein Vertragsarzt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet ist die preisgünstigste Bezugsquelle für die Verordnung von Arzneimitteln zu wählen.

Wie das BSG in seiner Terminvorschau 20/15 mitteilt, liegt dem Urteil der Fall einer klagenden Fachärztin für Allgemeinmedizin zu Grunde, die einem bei der beigeladenen Krankenkasse versicherten, an der Bluterkrankheit leidenden Patienten wiederholt den Gerinnungsfaktor VIII Inters 1000 DFL verordnete. Auf Antrag der Krankenkasse setzte der Prüfungsausschuss jeweils Regresse in Höhe der durch die Abgabe über eine Apotheke verursachten Mehrkosten fest. Insgesamt über 16.000 Euro. Die Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. Zur Begründung führte der beklagte Beschwerdeausschuss an, die Mehrkosten hätten durch den möglichen Direktbezug des Faktorenpräparats über den Hersteller vermieden werden können; hierüber sei die Klägerin auch durch Mitarbeiter der Krankenkasse informiert worden. Während ihre Klage erfolglos blieb, hat das LSG auf deren Berufung hin das Urteil des Sozialgerichts (SG) sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben. Auch wenn die Voraussetzungen für einen Direktbezug vorgelegen hätten, gebe es keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Klägerin, diesen Bezugsweg zu nutzen.

Die Krankenkasse legte gegen die Entscheidung Revision zum BSG ein. Sie macht geltend, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot Vertragsärzte immer dazu verpflichtet, den günstigsten Bezugsweg zu wählen.

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