Filesharing

Wer haftet für illegalen Download?

Über Filesharing-Programme werden urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung gestellt, die sich andere kostenlos herunterladen. Meist werden schon im Moment des Herunterladens Musik oder Filme wieder für andere zur Verfügung gestellt. Das alles ist  eine Verletzung des Urheberrechts, die strafbar ist und dazu führen kann, dass man Schadensersatz zahlen muss. Die Plattenfirmen versuchen deshalb seit Jahren massiv mit einer Abmahnwelle dagegen vorzugehen.

Dazu beobachten sie zunächst im Internet in den Tauschbörsen, von welcher IP-Adresse zum Beispiel Musik zur Verfügung gestellt wird. Dann ermitteln sie den Anschlussinhaber dieser IP-Adresse, der dann eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhält. Er wird aufgefordert, zu unterschreiben, das Filesharing zukünftig zu unterlassen, und erhält eine Rechnung über  Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2014 klar gesagt, dass die Plattenfirmen nicht automatisch den Anschlussinhaber als Täter ansehen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Auch für Familienangehörige haftet er grundsätzlich nicht. Der  BGH hat in einer Entscheidung im Januar 2014 gesagt: Volljährige Familienmitglieder sind für ihr Handeln komplett selbst verantwortlich.

Nur wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte hat, dass über seinen Anschluss illegal Musik verbreitet wird oder ähnliches, muss er das unterbinden. Eltern haften auch nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn sie nichts davon wissen, dass sich die in Tauschbörsen aufhalten. Allerdings unter einer Voraussetzung: Eltern müssen mit ihren Kindern einmal über das Thema sprechen und sie aufklären, dass die Teilnahme an den Tauschbörsen illegal ist. Tun sie das nicht, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.  In drei aktuellen Fällen der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse (Filesharing) hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal diese Rechtsauffassung bestätigt und für illegal heruntergeladene Musiktitel einen Schadensersatz von 200 Euro pro Titel als rechtmäßig anerkannt. (BGH-Urteile I ZR 19/14; I ZR 7/14; I ZR 75/14)

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