Praxisgemeinschaft

Patientendaten streng geschützt

Auch wenn sich Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxisgemeinschaft die Räume teilen, dürfen sie nicht einfach Einblick in die Patientendaten des Kollegen nehmen. Darauf hat der Berliner Datenschutzbeauftragte in seinem aktuellen Datenschutzbericht 2014 hingewiesen. Der gemeinsame Zugriff auf Patientendaten in Praxisverwaltungssystemen (PVS) durch Ärzte und Personal in Praxisgemeinschaften ist demnach nur gestattet, wenn die betroffenen Patienten zustimmen. Anderenfalls würde die Praxis gegen den Datenschutz verstoßen.

In einer Praxisgemeinschaft schließen sich Ärzte und Psychotherapeuten mit dem Ziel zusammen, Räume, Mitarbeiter oder Technik gemeinsam zu nutzen. Die Berufsausübung erfolgt im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft nicht gemeinsam: Jeder Arzt versorgt seine Patienten. Deshalb ist zwischen dem Personal der einzelnen Praxen der Praxisgemeinschaft die Schweigepflicht zu wahren. Die Zugriffsrechte auf Patientendaten müssen genau geregelt werden.

Nur im Vertretungsfall dürfen die Daten von Patienten offenbart werden, ohne dass diese zustimmen müssen. Der vertretende Arzt und sein Personal können die Daten einsehen. Nutzt die Praxisgemeinschaft allerdings gemeinsam ein PVS, müssen spezielle Zugriffsrechte eingerichtet werden. Nach Auskunft des Datenschutzbeauftragten muss es möglich sein, erfolgte Zugriffe nachzuvollziehen.

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