Praxisaufkauf

KBV: „Ein untaugliches Instrument“

Eine Änderung bei der geplanten Aufkaufregelung gehört zu den Anpassungen, die die Gesundheitspolitiker der schwarz-roten Koalition in den vergangenen Wochen am geplanten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vorgenommen haben. Danach sollen Zulassungsausschüsse erst bei einer Überschreitung des rechnerischen Versorgungsbedarfs um 40 % tätig werden, also ab einer Grenze von 140 %. Ursprünglich war die Grenze bei 110 % angesetzt. Noch im Juni soll das Gesetz im Bundestag verabschiedet werden. KBV-Chef Dr. Andreas Gassen hatte dazu angemerkt, dass er die Anhebung der Grenze von 110 auf 140 % grundsätzlich begrüße, die Zahl 140 aber genauso falsch sei wie die Zahl 110. Trotz der Entschärfung bleibe das Instrument Praxisaufkauf weiterhin untauglich, um Ärzte anders zu verteilen, als das im Moment der Fall ist. Allein durch die Tatsache, dass man Praxisübernahmen oder Niederlassungen in Bereichen unterbinde, die einen hohen Versorgungsgrad haben, werde der Versorgungsgrad in unterversorgten Regionen nicht besser. Außerdem würde die jetzt im Gesetz genannte Kennzahl von 140 % nicht die Versorgungsrealität und reale Notwendigkeit widerspiegeln. Die gesetzliche Verschärfung der Kann- in eine Sollregelung beim Praxisaufkauf sei daher als sehr kritisch anzusehen. Nach einer Analyse des Zentralinstituts für die vertragsärztliche Versorgung (ZI) Demnach stünden die meisten Praxen in Bayern zur Disposition (2 291), gefolgt von Baden-Württemberg (1 254) und Nordrhein (1 440).

Anzeige
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne Bewerten
Drucken
Download PDF
Diesen Beitrag teilen:

Hinterlasse eine Antwort