EBM

Kindervorsorge – auch für Hausärzte relevant

Kindervorsorge-Untersuchungen richten sich nach den „Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres“. Sowohl in den Richtlinien als auch im EBM gibt es keine Vorgabe, dass diese Untersuchungen nur von Fachärzten für Kinder – und Jugendmedizin durchgeführt und abgerechnet werden dürfen. In den Kinderrichtlinien heißt es dazu unter Punkt A.5: „Untersuchungen nach diesen Richtlinien sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnis und Erfahrungen erbringen können, nach dem Berufsrecht dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Hierzu zählen Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte sowie Fachärzte für Kinderheilkunde und Fachärzte für Innere Medizin, die sich nach § 73 Abs. 1 a SGB V für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung entschieden haben“.

Die Untersuchung U1 sollte direkt nach der Geburt erfolgen und spielt hier für Hausärzte eher keine Rolle, ebenso wie die U2 zwischen dem 3. bis 10. Lebenstag (Toleranzgrenze 3. bis 14. Lebenstag).

Ab der U3 kommen eher auch Allgemeinärzte ins Spiel. Die Untersuchungszeiträume incl. der Toleranzgrenzen sind der Richtlinie, die Zeiträume selbst auch dem EBM zu entnehmen.

Abgerechnet werden die Kindervorsorgeuntersuchungen mit den GOP`s 01712 bis 01719 für die Untersuchungen U2 bis U9 sowie der GOP 01723 für die später eingeführte Untersuchung U7a. Damit wollte man die Lücke zwischen dem 24. und 46. Lebensmonat schließen, um so in jedem Lebensjahr eine Vorsorgeuntersuchung zu ermöglichen.

Die Jugendgesundheitsuntersuchung J1 ist durchzuführen und abzurechnen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr (+/- 12 Monate).

Die Vergütung der Kindervorsorgeuntersuchungen und der J1 erfolgen außerhalb des Regelleistungsvolumens und werden ohne Einschränkung vergütet. Die Honorare liegen derzeit bei einem Punktwert von 10,2718 Cent (2015) bei 31,46 € für die Untersuchungen U2,3,4,5,6,7,8,9 und bei 36,46 € für die Untersuchungen U7a und J1. Im Rahmen der J1 ist bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie eine Cholesterinbestimmung vorgesehen, die aber mit dem Honorar der J1 abgegolten ist.

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