Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kommt ein Schreiner zum Arzt….

Die Kosten für Reparaturen und Handwerkerdienste in den Praxisräumen können Niedergelassene von der Steuer absetzen. Doch auch, wenn der Schreiner zu Hause Hand anlegt, kann das die Steuerlast erheblich senken. Ein Überblick.

Selten wurde in Deutschland mehr gebaut, gewerkelt und renoviert als heute. Der Grund: Angesichts der historisch niedrigen Zinsen macht Sparen nur noch wenig Sinn. Die Deutschen investieren ihr Geld deshalb lieber in Sachwerte. Und da stehen die eigenen vier Wände besonders hoch im Kurs.

Erfreulicher Nebeneffekt: Wer es richtig anstellt, kann sich einen Teil der Kosten für Handwerker- und andere Dienstleistungen vom Finanzamt zurückholen und so seine Steuerlast erheblich senken.

Der kleine Unterschied

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet in Paragraf 35 a zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Grundsätzlich gilt:  Egal, in welche dieser drei Kategorien die Dienste des fleißigen Helfers fallen: Bis zu einem gewissen Höchstbetrag lassen sich 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen – allerdings nur, wenn die Rechnung die Arbeitsleistung gesondert ausweist, sie den Handwerker bargeldlos bezahlen (also die Summe überweisen) und die Arbeiten Ihrem Privathaushalt zuzurechnen sind. Wichtig ist zudem: Die Kosten für Arbeitsmittel und Materialien sind nicht abzugsfähig. Steuermindernd wirkt also allein das Geld, das der Hausherr in die schiere Arbeitsleistung des Helfers investiert.

Zudem gibt es  zwischen den drei Kategorien einige wichtige Unterschiede.

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Sie liegen per definitionem vor, wenn eine festangestellte Person Tätigkeiten ausübt, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden. Klassiker sind Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen, aber auch das Versorgung von Kindern oder Senioren. Je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet ist, variiert der mögliche Steuervorteil. Wer den Helfer auf Minijob-Basis beschäftigt (ihm also bis 450 Euro pro Monat zahlt), kann bis zu 510 Euro im Jahr absetzen. Wer die Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angestellt hat, kann bis zu 4.000 Euro pro Jahr geltend machen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Eine solche Leistung liegt immer dann vor, wenn der Auftraggeber einer Firma oder einem Selbstständiger Arbeiten überträgt, die grundsätzlich auch ein Familienmitglied übernehmen könnte. Erneut zählt dazu das obligatorische  Putzen, aber auch Gärtnern oder Babysitten. Absetzbar sind Arbeits- und Fahrtkosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
  • Handwerkerleistungen: Wenn Sie Fachleute damit beauftragen, Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu renovieren, zu modernisieren oder Instand zu setzen, können sie bis zu 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

Surftipp: Genauer Ausführungen, welche Dienstleistungen unter die jeweiligen Kategorien fallen macht das Bundesfinanzministerium hier: http://bit.ly/1fbaMcF

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