Arbeitszeiten

„Können Sie heute länger bleiben?“

Flexible Arbeitszeiten sind eine feine Sache und gerade in Praxen, die eine freie Sprechstunde anbieten, oft unerlässlich. Aus juristischer Sicht sind sie aber heikel. Was Ärzte beachten müssen, damit die Praxisorganisation rund läuft.

Eigentlich ist die Berufsordnung der Ärzte recht eindeutig. Bereits in Paragraf eins weist das Regelwerk unmissverständlich darauf hin, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern „seiner Natur nach ein freier Beruf“ ist. Für die tägliche Arbeit niedergelassener Ärzte ist diese Regelung von entscheidender Bedeutung. Andererseits sie unterliegen bei der Organisation des Praxisalltages ausdrücklich auch den Regeln der Gewerbeordnung – und sitzen damit mit allen anderen deutschen Arbeitgebern in einem Boot.

Wichtig ist vor allem § 106 Gewerbeordnung (Gew0). Er statuiert das sogenannte „Weisungsrecht des Arbeitgebers“ und gibt Niedergelassenen unter anderem das Recht, Dienstpläne vorzugeben sowie die Arbeitszeiten der Belegschaft konkret zu regeln. Allerdings gibt es Gesetz Ärzten nicht nur eine Fülle von Rechten, sondern setzt der Weisungsbefugnis auch Grenzen.

Wörtlich heißt es dort:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“

Doch was genau ist das „billige Ermessen“? Wann unterliegen Ärzte einem Tarifvertrag? Und welche Gesetze können im Ernstfall das Weisungsrecht aushebeln? Ein Überblick.

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