Verjährungshemmung

Offene Forderungen absichern!

Ende 2015 verjähren sämtliche offenen Forderungen aus dem Jahr 2012, für die kein Mahnbescheid beantragt oder ein Klageverfahren durchgeführt wurde. Das bedeutet, diese Forderungen werden absolut gegenstandslos, und die Gläubiger müssen die entsprechenden Ansprüche ausbuchen, bleiben dann sogar auf den Kosten sitzen. Der einzige Weg das zu verhindern führt über das gerichtliche Mahnverfahren.

„Wer den Schritt ins gerichtliche Mahnverfahren und den Antrag auf Mahnbescheid scheut, hat bei Verjährung nach dem 31. Dezember 2015 keine Handhabe gegen seinen Schuldner mehr“, warnt Inkassoexperte Alfons Winhart, Vorstand der Deggendorfer PNO inkasso AG. Dann nämlich werden offene Forderungen aus dem Jahre 2012 drei Jahre alt, und damit setzt automatsch die gesetzliche Verjährung ein. Für Gläubiger bedeutet das, dass ungeklärte Forderungsangelegenheiten komplett vom Tisch sind und es keine Handhabe mehr gibt, um überhaupt jemals das unbezahlte Geld zurückzuerhalten. Kurz: Wer seine Ansprüche verjähren lässt, hat den Schaden.

Über den Einstieg ins gerichtliche Mahnverfahren lässt sich das verhindern. Am Anfang steht dabei immer der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht. „Ausschlaggebend für die Verjährungshemmung ist lediglich das Antragsdatum“, erklärt Winhart. Solange also ein Antragsdatum vor dem 31.12.2015 auf dem Antrag steht, kann das gerichtliche Mahnverfahren problemlos eingeleitet werden, und die erste Hürde – die Verjährung – ist genommen. „Das eigentliche Ziel im gerichtlichen Mahnverfahren ist aber die Erwirkung eines rechtskräftigen und vollstreckungsfähigen Titels“, erörtert der Experte für Forderungsmanagement. Dieser Titel ist dann 30 Jahre lang gültig und sichert Gläubigern genauso lange Zugriffsmöglichkeiten auf schuldnerische Vermögenswerte.

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