Berufshaftpflichversicherung für Ärzte

Was gute Policen leisten

Jeder praktizierende Arzt braucht eine Berufshaftpflichtversicherung. Doch wie finden Mediziner passende Policen? Welche Leistungen sind zwingend, welche entbehrlich? Ein Überblick.

Grundsätzlich zahlen ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen immer dann, wenn der Arzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Schaden verursacht. Was „zum Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ gehört, ist von der jeweiligen Fachrichtung abhängig. Gynäkologen sind also im Normalfall für andere Tätigkeiten versichert als etwa Augenärzte oder Sportmediziner.

Wichtig: Übernimmt ein Arzt auch fachfremde Aufgaben, müssen diese gesondert in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden – sonst können gefährliche Versicherungslücken entstehen.

Ebenfalls zu beachten ist, dass die Versicherung grundsätzlich nur die Verwendung von Geräten und Apparaten umfasst, die auch in der Heilkunde zugelassen sind. Ähnliches gilt bei der Verschreibung von Medikamenten. „Beim Off Label Use, also wenn ein Arzt auf Arzneimittel setzt, die für die Behandlung der vorliegenden Krankheiten nicht zugelassen sind, besteht Versicherungsschutz nur unter sehr engen Voraussetzungen“, warnt Randhir Dindoyal, Rechtsanwalt aus München. Diese sind in der Regel erst erfüllt, wenn die behandelte Krankheit lebensbedrohlich ist, keine alternative Behandlung möglich scheint und in Fachkreisen anerkannt ist, dass das Medikament eine positive Wirkung zeigen kann.

Heute schon an morgen denken

Sinnvoll ist es zudem, einen Vertrag mit einem sogenannten Nachversicherungsschutz abzuschließen. Grund: Selbst wer sich in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet, ist keineswegs davor gefeit, von früheren Patienten verklagt zu werden. Zwar entscheidet in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Arzt einem Patienten Schaden zugefügt hat darüber, ob die Versicherung zahlt oder nicht. In vielen Fällen kann man sich allerdings erbittert darüber streiten, wann genau dieser Zeitpunkt war. In jüngeren Versicherungsverträgen ist daher in der Regel eine fünfjährige Nachhaftpflicht-Versicherung enthalten. Bei älteren Verträgen sollten Ärzte vor Aufgabe der Praxis beim Versicherer nachfragen, wie das Schutzniveau aussieht und bzw. ob sich, wenn nötig, noch eine Nachversicherung nachrüsten lässt.

Klären sollten Ärzte zudem, ob ihre Berufshaftpflichtversicherung auch bei Behandlungen im Ausland greift. In der Regel gilt der Schutz außerhalb Deutschlands zumindest auch bei Erste-Hilfe-Maßnahme oder Notfalleinsätzen.

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