Infusionen werden in der Hausarztpraxis häufig angehängt – berechnen können diese Leistung allerdings nur fachinternistisch tätige Kollegen. Der EBM führt die Ziffern 02100 (Infusion) sowie 02101 (Infusionstherapie) unter den arztgruppenübergreifenden allgemeinen Gebührenpositionen auf. Dennoch können Hausärzte und hausärztlich tätige Internisten diese Leistungen nicht zu Lasten der GKV abrechnen. Der Grund: Die Ziffern werden in der Präambel des hausärztlichen Versorgungsbereichs nicht als berechnungsfähig aufgeführt.
Fachinternisten können die Ziffern dagegen zum Ansatz bringen, sofern der Leistungsinhalt erfüllt wird. Für die EBM-Ziffer 02100 ist beispielsweise eine Mindestdauer der Infusion von zehn Minuten gefordert. Kurzinfusionen, die weniger Zeit beanspruchen, dürfen demnach auch von den fachärztlich tätigen Ärzten nicht berechnet werden.
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