Neuerungen seit 1. April

Das ändert sich bei der Abrechnung

Zum 1. April sind im Erweiterten Bewertungsmaßstab (EBM) verschiedene Neuregelungen bezüglich der Abrechnung in Kraft getreten. So wird die Vertreterpauschale für Hausärzte abgeschafft: Haus- und Kinderärzte, die einen Kollegen im Urlaub oder wegen Krankheit vertreten, können künftig die volle Versichertenpauschale abrechnen. Bislang konnten Hausärzte in solchen Fällen lediglich die halbe Versichertenpauschale für einen Patienten erhalten.

Des Weiteren können konservativ tätige Augenärzte nun auch die augenärztliche Strukturpauschale abrechnen, wenn sie in einem Behandlungsfall die intravitreale Medikamenteneingabe als operative Leistung durchführen. Dies war bislang ausgeschlossen. Ziel der Änderung war, die wohnortnahe Versorgung zu stärken.

Ebenfalls zum 1. April wird der Anhang 2 des EBM an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Die Umstellung erfolgt erst zum zweiten Quartal, da die Softwarehäuser die aktuelle Fassung zunächst in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) integrieren müssen. Ohne diese Anpassung der PVS ist keine elektronische Dokumentation möglich. Änderungen gibt es bei der Kodierung von Hernien-Operationen mit autogenem Material.

Der aktuelle Einheitliche Bewertungsmaßstab steht zum Abruf bereit: Ärzte und Psychotherapeuten finden die zum 1. April angepasste Fassung ab sofort auf der Website der KBV. Technik und Design wurden optimiert.

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