EBM

Diabetischer Fuß – korrekt versorgt und abgerechnet

Die Häufigkeit einer Fußgangrän liegt beim Diabetiker ca. 20 – 50 mal so hoch wie beim Nicht-Diabetiker, eine komplikationsreiche Folgeerkrankung, deren Ursache in der Regel eine Neuropathie, eine Angiopathie oder beides ist.

Ist die Komplikation dann eigetreten, ist eine konsequente Versorgung erforderlich. Die Tatsache, dass die entsprechende Leistung des EBM, die GOP 02311 pro Sitzung und pro Bein abgerechnet werden kann, wirft ein Licht auf die Bedeutung, die man einer konsequenten Therapie anerkennt.

Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der GOP 02311 ist eine Genehmigung der zuständigen KV. Dazu muss der Nachweis erbracht werden, dass in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung im Durchschnitt 100 Diabetiker in der Praxis behandelt worden sind. Der Nachweis kann z.B. durch eine ICD-Diagnosenliste erstellt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung ist für Hausärzte die Qualifikation zur Durchführung programmierter Schulungen für Diabetiker. Diese Qualifikation erreicht man, wenn man den Kurs für die DMP-Abrechnung Diabetes mellitus erfolgreich bestreitet. Lediglich für Chirurgen, Orthopäden und Dermatologen, wird diese Qualifikation nicht gefordert.

Obligater Leistungsinhalt ist die Abtragung ausgedehnter Nekrosen am diabetischen Fuß und die Überprüfung oder Verordnung geeigneten Schuhwerks. Ein evtl. erforderlicher Verband ist fakultativ enthalten und somit nicht gesondert abrechnungsfähig.

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