Nicht jede kollegiale patientenbezogene Erörterung ist auch ein nach GOÄ abrechenbares Konsil. Damit ein Konsil abrechenbar ist, sollten verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das Konsil muss zwischen liquidationsberechtigten Ärzten stattfinden.
Für den Vertragsarzt am häufigsten ist sicher das telefonische Konsil zwischen Vertragsärzten oder mit dem Arzt im Krankenhaus, d.h. mit dem liquidationsberechtigten Abteilungsleiter oder seinem ständigen persönlichen Vertrete.
Nicht abrechenbar ist ein Konsil zwischen Ärzten
- derselben Krankenhausabteilung,
- derselben Gemeinschaftspraxis von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung,
- derselben Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung.
Dabei wird eine gleiche oder ähnliche Fachrichtung gemäß dem Legendentext der GOP 60 auch dann konstatiert, wenn es sich um einen praktischen Arzt und einen Internisten, also um zwei Hausärzte handelt (BGA prakt. Arzt/Hausarzt-Internist).
Bei einem Konsil mit einem anderen Vertragsarzt oder einem Krankenhausarzt ist die gleiche oder ähnliche Fachrichtung jedoch kein Hinderungsgrund für die Abrechnung
Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Abrechnung bei einem Konsil (da in ihrer Funktion nicht liquidationsberechtigt) mit
- Amtsärzten,
- Betriebsärzten und
- Ärzten des MDK.