EBM

Mikrowelle und Co.

In jeder Hausarztpraxis sind orthopädisch-chirurgische und traumatologische Krankheitsbilder an der Tagesordnung und in vielen Praxen werden physikalisch-medizinische Leistungen erbracht, die bei EBM-Abrechnung mit Ziffern aus dem Abschnitt 2.5 des Kapitels II „Physikalisch-therapeutische Gebührenordnungspositionen“ abgerechnet werden können.

Gab es in früheren EBM-Versionen eine Vielzahl unterschiedlicher Positionen, sind diese auf drei reduziert, die „Wärmetherapie“, die „Elektrotherapie“ und die  „gezielte Elektrostimulation bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen“.

Unter der Wärmetherapie (GOP 02510) finden wir z.B. die Mikrowellen- Kurzwellen- und Dezimeterwellenbestrahlung. Ebenso die Infrarotbehandlung, die Heißlufttherapie oder die Behandlung mittels Packungen. Auch die Ultraschallbehandlung (bei einer Leistungsdichte von weniger als 3 Watt/cm2) wird mit dieser Ziffer abgerechnet.

Bei der Elektrotherapie (GOP 02511) ist eingebunden u.a. die Reizstromtherapie, der neofaradische Schwellstrom, die Interferenzstromtherapie aber auch die Iontophorese.

Bei der Elektrotherapie besteht eine Mengenbegrenzung; die GOP 02511 darf im Behandlungsfall nicht öfter als achtmal abgerechnet werden, auch wenn mehr Sitzungen erforderlich sind. Nach dem Kommentar von Wezel/Liebold ist auch bei mehr Sitzungen eine Privatliquidation ausgeschlossen! Bei der Wärmetherapie dagegen ist jede indizierte Sitzung abrechenbar.

Nicht mit den Gebühren abgegolten sind Materialkosten wie die Salben bei der Iontophorese, oder auch die Packungen für die Wärmetherapie, soweit diese Mittel nicht auf den Namen des Patienten rezeptiert wurden oder über Sprechstundenbedarf bezogen wurden.

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