GOÄ vs. EBM

Nicht jede Punktion ist für den Hausarzt abrechenbar!

Die Notwendigkeit einer Punktion kann in jeder Hausarztpraxis vorkommen. Nicht alle Punktionen aber sind abrechnungsfähig.

EBM

Bei GKV-Patienten sind Punktionen entsprechend den GOP`s 02340 und 02341 für hausärztlich tätige Vertragsärzte und -ärztinnen nicht gesondert abrechnungsfähig. Die Leistungen sind mit der jeweiligen Versichertenpauschale bereits honoriert. Auch hausärztliche Internisten fallen unter diesen Ausschluss, lediglich fachärztlichen Internisten, die nach dem Kapitel 13 des EBM abrechnen, ist die Abrechnung vorbehalten.

Hausärzte können dagegen im organisierten Notfalldienst diese Leistungen abrechnen, wenn für den Patienten keine Versichertenpauschale 03000 abgerechnet wird. Denkbar sind dabei z.B. akute Bursitiden, symptomatische Serome oder Hämatome, abrechenbar gemäß GOP 02340 (4,73 €). Aber auch akute Gelenkergüsse, z.B. Kniegelenksergüsse können Anlass einer Notfallkonsultation sein. Neben Organpunktionen sind auch Gelenkergüsse nach GOP 02341 (12,02 €) abrechenbar.

Insbesondere bei Gelenkpunktionen kann auch ein fixierender Verband nach GOP 02350 (10,89 €) erforderlich werden.

GOÄ

Anders in der GOÄ. Hier ist die Punktion grundsätzlich als Einzelleistung für alle Fachgruppen abrechenbar. Für Hausärzte relevant sind die GOP`s 300, 301 und 303. Andere Punktionen sind denkbar, aber sicher eher als Rarität anzusehen.

Bei den Gelenkpunktionen werden mit der GOP 301 Knie-, Ellenbogen- und Wirbelgelenk gesondert abgerechnet, ebenso das Schulter- und Hüftgelenk nach GOP 302. Alle anderen Gelenke werden  mit der GOP 300 abgerechnet.

Die GOP 303 gilt für die Punktion u.a. von Schleimbeuteln, Ganglien, Seromen, Hämatomen oder auch Abszessen.

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