Qualitätsmanagement

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  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern, eingereichte Beschwerden konstruktiv für Verbesserungen zu nutzen.

  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern systematische Katamnesestudien durchzuführen.

  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern über die Ideen von Patienten immer mindestens nachzudenken – oder diese einfach umzusetzen. 

  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern alle, auch die jungen Mitarbeiter, aktiv zu ermutigen, die richtigen Fragen zu stellen.

  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern im QM-System einen Focus auf die Art und Weise zu legen, wie Entscheidungen getroffen werden.

  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern einmal einen neuen Indikator für die Qualität Ihrer Praxis auszuprobieren. 

  • DIN EN ISO, QEP® und Co.: Gabriele Schuster, QM-Expertin aus Würzburg, rät Praxisinhabern für das Team klare Werte vorzugeben, vorzuleben und diese auch einzufordern. 

    Vor vielen Monaten saß ich im Frühstücksraum eines Ausbildungsinstitutes. Neben mir plauderte eine Gruppe angehender Hygienemanager über die Geschehnisse der letzten Wochen. Eine Kollegin erzählte, dass sich drei Menschen bei ihr beworben hatten, um ein Praktikum zu machen. Sie freute sich über das Interesse an ihrer Arbeit.
    Ein Kollege meinte zu ihr: „Du, bilde mal nicht so viele Leute aus. Je weniger es von uns gibt, desto höher ist unser Marktwert.“  Die Dame antwortete: „Da hast Du auch wieder Recht. Dann begrenze ich das Ganze mal auf einen Praktikanten“.

    Damit war der Dialog beendet. Etliche Wochen später durfte ich einen Vortrag in eben dieser Gruppe halten. Nun interessierte mich natürlich, wie sich dieses Gespräch auf die Realität ausgewirkt hatte. Ich lenkte das Gespräch auf die Ausbildung von Praktikanten und fragte in die Runde, wer denn wie viele Praktikanten im Moment beschäftigen würde.

    In der Abteilung mit den drei Bewerbungen war tatsächlich nur ein junger Kollege eingestellt worden. Das kleine Gespräch am Frühstückstisch hatte direkten Einfluss auf die Gestaltung der Wirklichkeit genommen.
    Wir alle wissen, wie dringlich wir Experten brauchen, die unserem Gesundheitswesen helfen, die Probleme mit allerlei Engpässen zu lösen. Wir haben keinen Spielraum für Egoismen dieser Art. Um zu verhindern, dass sich egoistische Werte in der oben beschriebenen Form auf die Versorgung auswirken, brauchen wir Führungskräfte, die klare Werte vorgeben, vorleben und einfordern.

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  • Das Landgericht (LG) Kiel hat entscheiden, dass negative Bewertungen in sogenannten Arzt-Bewertungsportalen zulässig sind.

    Dem Urteil vom 6. Dezember 2013 (Az.:5 O 372/13) lag der Fall eines Gynäkologen zu Grunde, der im Internet von einer Patientin eine negative Bewertung erhalten hatte. Der Arzt klagte daraufhin gegen die Betreiberin des Portals auf Löschung.
    Der Arzt sah in der nach dem Schulnotenprinzip erhaltenen Gesamtnote 4,4 und dem Kommentar der Patientin eine Schmähung seiner Person. Das LG teilt weiterhin mit, dass das beklagte Portal auf die Beanstandung durch den Arzt den Text zur Bewertung zwar löschte, „lehnte eine Löschung der Notenbewertung aber ab. In mindestens zwei anderen Bewertungen auf dem Bewertungsportal der Beklagten erhielt der Kläger die Gesamtnoten 1,0 und 1,4.“ Der klagende Arzt sei der Auffassung, dass in den einzelnen Notenbewertungen zu den Punkten der “Behandlung”, der “Aufklärung”, der “Praxisausstattung” und der “telefonischen Erreichbarkeit” unwahre Tatsachenbehauptungen lägen, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten. Ohnehin könne die Bewertung nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen, da mit Nichtwissen bestritten werde, dass eine Patientin des Klägers oder überhaupt eine dritte Person die Bewertung abgegeben habe. Mit Nichtwissen bestreite der klagende Arzt weiter, dass der angebliche Autor der Bewertung des beklagten Portals auf Rückfrage hin die abgegebene Bewertung ausführlich bestätigt habe.

    Das LG lehnte einen Löschungsanspruch des Arztes aber dennoch ab. In den Urteilsgründen führt das Gericht aus: „Ein Schutz des bewerteten Arztes findet letztlich dadurch statt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik nicht hingenommen werden müssen. In Anbetracht des – unstreitig vorhandenen – Qualitätsmanagements der Beklagten, reicht, auch wenn die Effektivität des Qualitätsmanagements streitig ist, der latente Verdacht der Manipulation von Bewertungen aber nicht aus, um eine Löschung der beanstandeten Bewertungskriterien zu erreichen. (…)

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    Steffen Holzmann

    Steffen Holzmann

    Dipl. jur. Univ. Rechtsanwalt bei Holzmann & Holzmann Rechtsanwälte

    Herr Holzmann ist Rechtsanwalt einer Anwaltskanzlei in München, die seit 1998 auf Beratungsleistungen im Gesundheitswesen und Medizinrecht spezialisiert ist.
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