Praxiskooperationen

Wie oft die Versichertenpauschale abgerechnet werden kann

Die Zahl der Arztpraxen, die in verschiedensten Kooperationsformen tätig sind, nimmt stetig zu. In diesem Zusammenhang entstehen viele Fragen. Eine davon ist häufig: Wie oft kann die Versichertenpauschale abgerechnet werden und wer kann wann welche abrechnen?

Grundsätzlich ist die Versichertenpauschale einmal im Behandlungsfall (BHF) abrechnungsfähig. Für zugelassene, fachgleiche hausärztliche Gemeinschaftspraxen aus Ärzten, die nach Kapitel 3 des EBM abrechnen, bedeutet dies: Die EBM-Ziffer 03110 ff. kann, unerheblich davon, wie viele Ärzte in der Praxis tätig sind, nur einmal im BHF eingetragen werden.

Der in solchen Behandlungsfällen nach EBM zu berücksichtigende Aufschlag (Allgemeine Bestimmungen 5.1: In arztgruppen- und schwerpunktgleichen [Teil-]Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes erfolgt ein Aufschlag in Höhe von zehn Prozent auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen) wird in der Regel von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung automatisch berücksichtigt, gegebenenfalls sind auch besondere Kennzeichnungen erforderlich, daher sollten Sie dies bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfragen.

Sind Sie in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tätig, kann jede in der Gemeinschaftspraxis tätige zugelassene Fachgruppe ihre eigene Versichertenpauschale abrechnen. Konkret auf eine Kooperation mit Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin bezogen bedeutet dies, dass der oder die Hausärzte nach Kapitel 3 die EBM-Ziffer 03110 ff. abrechnen und die Kinderärzte nach Kapitel 4 die EBM-Ziffer 04110 ff. Unter Umständen ist in medizinisch begründeten Behandlungsfällen, in denen beide Ärzte in einem Fall tätig werden und mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit dem jeweiligen Arzt stattgefunden hat, beispielsweise die EBM-Ziffer 03110 mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des Hausarztes und die Ziffer 04110 mit der LANR des Kinderarztes abrechnungsfähig.

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